Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 175/98
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.900,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen aus 970,00 DM seit dem 12. Januar 1993, zuzüglich 5 % Zinsen aus 1.100,00 DM seit dem 14. April 1993 sowie zuzüglich 5 % Zinsen aus 2.830,00 DM seit dem 17. Januar 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb von den Beklagten eine Levitationsmaschine zum Preis von 46.472,10 DM, mit der "energetisiertes" Wasser hergestellt werden kann.
3Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Levitationsmaschine schlossen die Parteien zusätzlich den als Anlage K 2 vorgelegten Lizenzvertrag. Im Vertrag heißt es in der Präambel, dass Vorrichtung und Verfahren Gegenstand folgender Patente und Patentanmeldungen seien:
4A
5B
6C
7Patentanmeldung D
8Sodann wird darauf hingewiesen, dass der Lizenznehmer am 8. Oktober 1991 eine unter den oben genannten Patentschutz fallende Levitationsmaschine erworben habe, deren Benutzung an den Abschluss des nachfolgenden Lizenzvertrages gebunden sei.
9Der Lizenzvertrag sieht in seinem § 4 die Zahlung von Lizenzgebühren vor, weshalb der Kläger für den Zeitraum vom 12. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992 970,00 DM, für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1993 1.100,00 DM und für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 1993 2.830,00 DM zahlte.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Der Lizenzvertrag sei unwirksam, weil er ihm – dem Kläger – kartellrechtswidrige Beschränkungen auferlege. Durch die Veräußerung der angeblich den Patenten bzw. der Patentanmeldung unterfallenden Vorrichtung seien die betreffenden Schutzrechte erschöpft gewesen, weshalb die Beklagten ihm keine Pflicht zur Lizenzgebührenzahlung hätten auferlegen dürfen.
11Außerdem sei der Lizenzvertrag formunwirksam, weil Kaufvertrag und Lizenzvertrag nicht – auch nicht durch wechselseitige Bezugnahme – zu einem schriftlichen Vertrag zusammengefasst seien.
12Der Kläger beantragt,
13zu erkennen, wie geschehen.
14Die Beklagten bitten um Klageabweisung.
15Sie sind der Ansicht, der Kläger habe sich schon deshalb wirksam zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet, weil Gegenstand der Vereinbarung u.a. auch die ein Verfahren betreffende Patentanmeldung D sei, die – unstreitig – am 11. Oktober 1987 angemeldet und am 24. Mai 1989 offengelegt worden sei. Insoweit dürfte, wie sich aus der Entscheidung "Fullplastverfahren" des BGH (GRUR 1980, 38) ergebe, ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden.
16Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist begründet.
19Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die erhaltenen Lizenzgebühren zurückzuzahlen. Der Anspruch folgt aus §§ 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagten haben die vom Kläger gezahlten Geldbeträge ohne Rechtsgrund erhalten.
20Zwar kommt es nicht darauf an, ob der Lizenzvertrag wegen mangelnder Verbindung von Kaufvertrag und Lizenzvertrag gemäß § 34 GWB in Verbindung mit § 20 GWB möglicherweise formnichtig ist. Soweit der Vertrag beiderseits erfüllt worden ist, kommen bei Formnichtigkeit grundsätzlich Bereicherungsansprüche des einen oder anderen Vertragspartners nur in Betracht, wenn nach Verrechnung von Leistung und Gegenleistung ein Saldo zu seinen Gunsten verbleibt (vgl. BGH, GRUR 1997, 781, 783 – Sprengwirkungshemmende Bauteile).
21Die Lizenzgebührenzahlung ist jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag materiell unwirksam gemäß § 20 Abs. 1 GWB ist.
22Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, sind die Rechte aus Sach- und Verfahrenspatent erschöpft, wenn eine patentierte Vorrichtung veräußert wird. Der Erwerber einer geschützten Anlage kann das bei der ordnungsgemäßen Benutzung anzuwendende Verfahren ausüben, ohne dass der Patentinhaber ihn aufgrund eines Verfahrensanspruchs einer Lizenzverpflichtung unterwerfen darf. Zwar hat der BGH in der Entscheidung "Fullplastverfahren" (BGH, GRUR 1980. 38, 39) eine Verfahrenslizenzvereinbarung in einem Fall für wirksam gehalten, in dem der Lizenznehmer vom Patentinhaber die zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hatte. Jedoch war die veräußerte Vorrichtung selbst nicht geschützt, so dass mit der Veräußerung der Vorrichtung keine Erschöpfung der Patentrechte eintreten konnte. Der BGH hat auch in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze nur in diesem Fall gelten. Ist dagegen die Vorrichtung selbst patentgeschützt, so kann der Inhaber bei der Veräußerung, die Vorteile wahrnehmen, die ihm das Schutzrecht bringt. Insoweit tritt dann, wie der BGH in der Entscheidung "Handhabungsgerät" (BGH, GRUR 1998, 130, 132 a.E.) im Hinblick auf die Entscheidung "Fullplastverfahren" ausdrücklich klargestellt, durch die Veräußerung der patentierten Vorrichtung die Erschöpfung des Sach- und Verfahrenspatents ein.
23Im Streitfall hat der Kläger von den Beklagten eine Levitationsanlage erworben, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien durch die Patentanmeldung 37 38 223 geschützt war. Damit sind die Patentrechte auch aus dem Verfahrensanspruch dieser Anmeldung erschöpft. Die Beklagten durften dem Kläger nicht die in dem Lizenzvertrag enthaltene Beschränkung auferlegen, für die Benutzung des Verfahrens Lizenzgebühren zu zahlen. Da diese Verpflichtung den maßgeblichen Teil des Vertrages darstellt und insoweit auch eine Vertragsanpassung nicht möglich ist, ist für die Anwendung des § 13.2 des Vertrages kein Raum, der Lizenzvertrag ist insgesamt gemäß § 139 BGB nichtig.
24Der Zinsanspruch beruht auf §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB. Die Parteien sind Kaufleute und die Pflicht zur Rückzahlung wurde jeweils bei Zahlung durch den Kläger fällig.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
26Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
27Der Streitwert beträgt 4.900,00 DM.
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