Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 240/98
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Blutspende Dokumentation, die Herstellungsdokumentation und die Ausgabedokumentation zu den der Klägerin am 07.04., 08.04., 01.06., 02.06., 26.06., 27.06., 28.06., 02.07., 13.07., 23.09., 28.09. und 15.10.1990 verabreichten Kryopräzipitaten zu gewähren und ihr die Anfertigung von Fotokopien zu gestatten, wobei es der Beklagten anheim gestellt ist, die Namen und Vornamen der jeweiligen Spender unkenntlich zu machen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abzuwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und/oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin leidet an einer Blutungsneigung bei Morbus von-Willebrand-Jürgens-Anlage. Die Behandlung der Erkrankung führte in den Jahren 1989 bis 1991 die Medizinische Abteilung der Beklagten durch. Hierbei erhielt die Klägerin ausweislich der Ambulanzkarte des Institutes für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin der Beklagten Kryopräzipitate, die von dem Leiter des bezeichneten Instituts, X, hergestellt worden waren.
3Im Weiteren trat, bei der Klägerin eine Erkrankung an Hepatitis C auf.
4Diese Erkrankung führt die Klägerin auf die ihr verabreichten Kryopräzipitate zurück. Eine anderweitige Infektionsmöglichkeit schließt sie aus.
5Die Klägerin behauptet, dass die ihr verabreichten Blutprodukte mit dem Hepatitis-C-Erreger kontaminiert gewesen sein müssen; hierbei sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte im Hinblick auf die verabreichten Produkte gegen ihr obliegende Test-, Untersuchungs- bzw. Fürsorgepflichten verstoßen habe, indem in vorwerfbarer,; Weise mit dem Krankheitserreger kontaminierte Präparate appliziert worden seien.
6Die Klägerin begehrt daher Einblick in die Blutspender-, Herstellungs- und Ausgabedokumentation der Beklagten. Darüber hinaus ist sie der Rechtsansicht, dass die Beklagte konkret zur Beantwortung der in der Klageschrift zu Ziffer 1. a) bis i) angeführten Fragen, die sich unter anderem, zu etwaig durchgeführten Testverfahren, den Zeitpunkt derartiger Verfahren, der Durchführung von Nachtestverfahren sowie zu bestehenden Verdachtsannahmen der Beklagten, Patienten könnten in nicht auszuschließender Weise mit dem Hepatitis-C-Erreger kontaminierte Blutprodukte erhalten, verpflichtet sei.
7Die Klägerin beantragt daher,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. Auskunft auf folgende Fragen zu erteilen:
10a) Sind diejenigen Blutspender, aus deren Blut das Institut für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin der Beklagten diejenigen Kryopräzipitate hergestellt hat, die der Klägerin am 07.04.1990, 08.04.1990, 01.06.1990, 02.06.1990, 26.06.1990, 27.06.1990 und 28.06.1990 verabreicht worden. sind, nach Leistung, ihrer Blutspende von der Beklagten auf Hepatitis-C-Antikörper getestet worden?
11b) Wenn die vorgenannte Frage ganz oder teilweise zu bejahen ist: Wann fanden die Tests statt und welches Ergebnis hatten sie?
12c) Sind die Adressen der unter a) bezeichneten Blutspender der Beklagten bekannt?
13d) Wenn die vorgenannte Frage ganz oder teilweise zu bejahen ist: Sind die der Beklagten bekannten Blutspender zur Nachtestung auf Hepatitis-C-Antikörper aufgefordert worden und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
14e) Sind nach dem 01.07.1990 bei der Beklagten noch Kryopräzipitate verwendet worden, die aus Beständen stammten, die vor dem 01.07.1990 und zwar ohne Anwendung eines Testverfahrens zum Nachweis von Hepatitis-C-Antikörpern gewonnen worden waren?
15f) Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Hat die Klägerin während ihrer Behandlung bei der Beklagten im Jahre 1990 Kryopräzipitate aus Beständen erhalten, die vor dem 01.07.1990 und zwar ohne Anwendung eines Hepatitis-C-Antikörpertests bei den Spendern gewonnen worden waren?
16g) Bestand am 15.10.1990 ein Verdacht im Institut für Blütgerinnungswesen und Transfusionsmedizin der Beklagten dahingehend, daß dort an Patienten verabreichte Kryopräzipitate mit Hepatitis-C-Viren oder Viren anderer Art kontaminiert waren?
17h) Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Bezog sich dieser Verdacht auch auf Präparate, die der Klägerin verabreicht worden waren?
18i) Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Warum wurde die Klägerin von diesem Verdacht nicht benachrichtigt?
192. ihr über ihre Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die Blutspendedokumentation, die Herstellungsdokumentation und die Ausgabedokumentation zu den der Klägerin am 07.04., 08.04./ 01.06., 02.06., 26106., 27.06., 28.06., 02.07., 13.07., 23.09., 28.09. und 15.10.1990 verabreichten Kryopräzipitaten zu gewähren und ihr die Anfertigung von Fotokopien zu gestatten, wobei es der Beklagten anheim gestellt ist, die Namen und Vornamen der jeweiligen Spender unkenntlich zu machen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie verweist darauf, dass der Klägerin ein Anspruch auf Einsicht in die von ihr angeführten Dokumentationsunterlagen nicht zustehe, da dieser sich lediglich als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag darstelle, wobei jedoch der Behandlungsvertrag selbst die Herstellung von Blutpräparaten nicht umfasse. Im Rahmen der vertraglichen Ansprüche des Krankenhausträgers zu den Patienten bestehe allein die Verpflichtung, sicherzustellen, dass nur Blutprodukte verwendet werden, die von sorgfältig ausgesuchten Herstellern stammen und - soweit möglich - die Gewährleistung dafür bieten, dass die Produkte einwandfrei seien. Ein Verstoß gegen diese vertraglichen Obliegenheitsverletzungen sei ihr nicht vorzuwerfen.
23Soweit daneben überhaupt deliktsrechtliche Ansprüche in Betracht zu ziehen seien (§§ 823 BGB, 84 AHG), seien derartige Ansprüche jedenfalls verjährt. Der Klägerin sei spätestens seit Anfang April 1991 die Erkrankung an Hepatitis C bekannt gewesen; die erst bei Gericht am 06. Juli 1998 eingegangene Klage sei daher in rechtsverjährter Zeit erfolgt (§§ 852 BGB, 90 ANG).
24Entsprechend sei sie auch nicht zur Beantwortung der im Übrigen von der Klägerin aufgeführten Fragen verpflichtet.
25Im Übrigen sei das Auskunftsverlagen der Klägerin nicht geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstelle, dass sich bezogen auf ihre Person eine Äpplizierung von. mit dem Hepatitis-C-Erreger kontaminierten Blutprodukten ergebe, ließe sich daraus bereits kausal nicht herleiten, dass diese tatsächlich die Hepatitis-C-Erkrankung herbeigeführt haben. Da der Hepatitis-C-Erreger bereits durch einfache Schleimhaut-Kontakte übertragbar sei, sei eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, die auf einem anderen Erkrankungswege zu der Erkrankung geführt haben könnte (Widerlegung eines Anscheinsbeweises).
26Letztlich sei auch darauf zu verweisen, dass die Beklagte uneingeschränkt darauf geachtet habe, dass die Herstellung und Verabreichung von Blutprodukten nach geltenden medizinischen Standards erfolge.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den dazugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Klage war bezüglich der von der Klägerin verlangten Einsicht in die zu Ziffer 2. der Klage vom 01. Juli 1998 angeführten Dokumentationen stattzugeben; die weitergehende Klage war als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen.
30Die Beklagte ist entsprechend dem Klageantrag zu Ziffer 2. der Klageschrift vom l. Juli 1998 verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die darin angeführten Dokumentationen zu geben sowie ihr .die Herstellung von Fotokopien zu gestatten (Grundsätze der positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag, § 611 BGB).
311.
32Es entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass dem Patienten bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichem Behandlungsvertrag die vorprozessuale Einsichtnahme in wichtige Beweismittel zugängig zu machen ist. Der Patient hat gegenüber dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger daher einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sich die Aufzeichnungen auf die Befunde und Berichte über die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen und auch die Medikation beziehen (vgl. dazu; BGH NJW 1983, 328). Nicht offenbarungspflichtig sind insoweit lediglich Dokumentationen, die die persönlichkeitsrechtliche Sphäre des behandelnden Arztes bzw. Mitarbeiters des Krankenhausträgers anbetreffen bzw. die weder sachgemäß noch anderweitig für die Kenntnisnahme des Patienten von Behandlungsvorgängen geeignet bzw. bestimmt, sind (vgl. dazu auch: H. Lilie, Ärztliche Dokumentation und Informationsrecht des Patienten, 1980, 187 ff.). Dieses Einsichtsrecht des Patienten betrifft einen Nebenanspruch aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag (vgl. dazu: BGH NJW a.a.O., 328 und 330; OLG Düsseldorf" NJW 1984, 670).
33Ein Einsichtsrecht der Klägerin besteht daher; dieses erstreckt sich nach der Bewertung der Kammer auch auf die Blutspenderdokumentation, die Herstellerdokumentation sowie die Ausgabedokumentation. Insoweit handelt es sich ausschließlich um Dokumentationen, die objektiv dazu bestimmt sind, die maßgeblichen Behandlungsfakten festzuhalten, ohne dass im Sinne einer vorzunehmenden Einschränkung zu wahrende persönliche Rechte des Erstellers der Dokumentation betroffen sind.
34Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist allein im Hinblick auf die Personen der Blutspender zu berücksichtigen; deren Recht auf Persönlichkeitsschutz wird jedoch dadurch gewahrt, dass wie von der Beklagten zu gewährleisten ist, die Namen der Spender unkenntlich gemacht werden.
35Dieses Einsichtsrecht der Klägerin als ehemalige Patientin der Beklagten beschränkt sich nicht darauf, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass von ihr in dem eigenen Institut für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin hergestellte Präparate aus "sicheren Quellen" stammen. Hiervon wäre nur dann auszugehen, sofern die Auswertung der von der Klägerin herausverlangten Dokumentationen tatsächlich ergeben sollte, dass die in dem eigenen Institut der Beklagten hergestellten Blutpräparate nach den seinerzeit allgemein anerkannten und zu beachtenden Standards gewonnen worden sind. Ein sich hierauf beziehendes; Überprüfungsrecht ist der Klägerin jedoch zu gewähren.
36Dabei ist a priori nicht feststellbar, dass eine Einblicknahme in diese Dokumentationen es mit Sicherheit ausschließt, dass sich hieraus gegenüber der Beklagten durchsetzbare Schadensersatzansprüche ergeben könnten, da in jedem Fall auch anderweitige Übertragungsmöglichkeiten, die ihr nicht zurechenbar seien, in Betracht kämen.
37Ob Anschlusstatsachen vorliegen, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten, wie von der Klägerin unstreitig angestrebt wird, rechtfertigen, bedarf vielmehr einer genauen Überprüfung der Unterlagen. Der Klägerin ist es daher zu gestatten, sich hierüber ein eigenes Urteil zu bilden.
38Ein anzuerkennendes Interesse an einer Einsichtnahme in die von ihr herausverlangten Dokumentationen ist daher gegeben.
39Dieser Rechtsanspruch ist auch nicht verjährt, § 195 BGB
402.
41Soweit die Klägerin darüber hinaus jedoch auch die Beantwortung der von ihr zu Ziffer 1. der Klage vom 1.Juli 1998 aufgeführten Fragen fordert, ist ihr Antragsbegehren unbegründet.
42Wie dargetan, hat der Patient gegenüber dem Arzt bzw. Krankenhausträger lediglich ein Einsichtsrecht, das eine Einschränkung bezüglich derartiger Unterlagen erfährt-, die die zu wahrenden Persönlichkeitsrechte des Arztes betreffen. Zu diesen Persönlichkeitsrechten zählt auch der Rechtsgrundsatz, dass im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung niemand verpflichtet ist, sofern ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Ansprüche dies nicht begründen, sich selbst zu belasten.
43Die Fragestellungen der Klägerin zielen jedoch darauf ab, dass die Klägerin etwaige Versäumnisse in der Organisation und Überwachung ihres Krankenhausbetriebes selbst offenbaren soll. Eine Verpflichtung hierzu ist für die Kammer weder gesetzlich noch vertraglich erkennbar.
44Die Mitwirkungspflicht der Beklagten beschrankt sich zwingend allein auf die Bereitstellung der Krankendokumentation, die ansonsten von dem Patienten eigenständig auszuwerten und zu bewerten ist. Hierbei werden die berechtigten Interessen des Patienten an der Aussagekraft derartiger Dokumentationen bereits dadurch berücksichtigt, dass etwaig gegebene Dokumentationslücken bzw. Unklarheiten zu Lasten des Arztes/Krankenhausträgers gehen. Die Aufklärung und der Nachweis eines etwaigen schadensersatzpflichtigen Verhaltens obliegt jedoch im Übrigen dem Patienten selbst.
45Der Klage war daher lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
46II.
47Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 108 ZPO.
48Streitwert: 40.0.00,00 DM (20 % von 200.000,00 DM).
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