Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 240/98

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Blutspende Dokumentation, die Herstellungsdokumentation und die Ausgabedokumentation zu den der Klägerin am 07.04., 08.04., 01.06., 02.06., 26.06., 27.06., 28.06., 02.07., 13.07., 23.09., 28.09. und 15.10.1990 verabreichten Kryopräzipitaten zu gewähren und ihr die Anfertigung von Fotokopien zu gestatten, wobei es der Beklagten anheim gestellt ist, die Namen und Vornamen der jeweiligen Spender unkenntlich zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abzuwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und/oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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