Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 145/98

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software und das Angebot von EDV-Dienstleistungen gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnungen

A

insbesondere in Form der Internetadresse (Domain) "A.de",

B

und/oder

C

zu bedienen, unter diesen Bezeichnungen Software-Produkte und/oder EDV-Dienstleistungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder die Kennzeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

- des unter den zu 1. genannten Kennzeichnungen erzielten Umsatzes und

- der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

in die Löschung des Bestandteils "A" in ihrer beim Amtsgericht D unter HRB E eingetragenen Firma "C" einzuwilligen,

2.

gegenüber dem DE-NIC die Freigabe der Domäne "A.de" zugunsten der Klägerin zu erklären.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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