Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 159/98

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi- derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Firma

VT Vorspann-Technik GmbH

zu verwenden;

2.

in die Löschung des Bestandteils „VT Vorspann-Technik“ ihrer im Handelsre- gister des Amtsgerichts Ratingen unter HRB 2918 eingetragenen Firma ein- zuwilligen;

3.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstan- den ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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