Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 423/96

Tenor

I.

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13. Dezember 1996 unter Ziffer I ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,-- DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 5.000,— DM, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Schuldnerin als gesetzlichem Vertreter, festgesetzt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt


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