Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 234/98
Tenor
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1998
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die
Richterin am Landgericht X und den Richter
X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.
März 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Wiederklage der Beklagten wird
festgestellt, daß der Klägerin gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung von
Inseratkosten für weitere 10 Anzeigen in der
Broschüre "X" zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin
zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
3I.
4Der Rechtsstreit ist nicht unter Aufhebung des Urteils an
5das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar leidet das Urteil
6an einem schweren Verfahrensfehler (§§ 539, 540 ZPO), da
7es keinen Tatbestand enthält.
8Das Amtsgericht hat eine Entscheidung im Verfahren nach §
9495a ZPO getroffen obgleich dessen
10Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen
11Verhandlung nicht vorlagen. Das Gericht kann das
12Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Abs. 1 ZPO
13bestimmen, wenn der Streitwert 1.200,-- DM nicht
14übersteigt. Dieser Schwellenwert ist überschritten. Das
15Amtsgericht hat den Streitwert selbst auf 3.422,40 DM
16festgesetzt.
17Vor diesen Hintergrund leidet das angegriffene Urteil
18auch unter dem Fehler, daß es entgegen § 313 Abs. 1 Ziff.
195 ZPO über keinen Tatbestand verfügt. Dieser war auch -
20wie ausgeführt - nicht nach § 495a Abs. 2 ZPO
21entbehrlich. Gleichfalls konnte die Abfassung auch nicht
22nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben, weil gegen
23das Urteil insbesondere unter Berücksichtigung des § 511a
24ZPO zulässig die Berufung eingelegt werden kann.
25Nach der Rechtssprechung des BGH stellt das Fehlen eines
26Tatbestandes einen jederzeit von Amts wegen zu
27beachtenden Mangel des angefochtenen Urteils dar. Denn
28das Rechtsmittelgericht vermag in diesem Fall nicht zu
29erkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen
30das Berufungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis
31gekommen ist; auch mangelt es an einer bindenden
32tatsächlichen Grundlage für eine rechtliche Überprüfung
33(BGH, NJW 1979, 927, 927; 1981, 1848, 1848, 1987, 1200,
341200; ebenfalls Münchener Kommentar zur
35Zivilprozeßordnung, § 313, RN 18 ; Baumbach/Lauterbach,
36ZPO, 55. Auflage, § 313, RN 30).
37Allerdings ist es vorliegend trotz des schweren
38Verfahrensfehlers sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO,
39daß das Berufungsgericht in der Sache entscheidet. Der
40BGH (NJW 1981, 1848, 1848) hat dann von einer
41Zurückverweisung abgesehen, wenn nur um eine Rechtsfrage
42gestritten wird und das angegriffene Urteil hinreichende
43tatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls diese
44Rechtsfrage zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im
45Entscheidungsfall erfüllt. Bereits aus den
46Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich
47entnehmen, daß die Parteien lediglich um die Auslegung
48der Vertragsurkunde vom 28. Januar 1997 streiten. Die
49Höhe des verfolgten Anspruchs ist unstreitig. Gleichfalls
50richtet sich die Begründetheit des mit der Widerklage
51verfolgten Feststellungsantrages allein nach der
52Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Schreiben vom 28.
53Januar 1997 auszulegen ist.
54II.
55Die Klage ist unbegründet.
56Ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die
57Veröffentlichung einer Anzeige der Beklagten in der
58Einzelausgabe Juni 1997 der Schriftreihe "X" sowie auf Begleichung der insoweit
59entstandenen Mahnkosten steht der Klägerin nicht zu.
60Allerdings scheitert die Forderung nicht bereits an der
61mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin beziehungsweise
62an der fehlenden Offenlegung des Vertragspartners im
63"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997. Durch die
64unmittelbar unter dem Vertragstext befindliche
65Formulierung "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur
66X" bringt die Klägerin mit
67hinreichender Klarheit zum Ausdruck, daß sie für das
68Vertragsangebot verantwortlich zeichnet und der für die
69Erfüllung der vertraglichen Pflichten zuständige
70Ansprechpartner ist. Der Kunde wird auch über die
71Rechtsform der Klägerin nicht im Unklaren gelassen, denn
72der untere Teil des Formulars enthält Angaben zur GmbH-
73Eigenschaft der Klägerin und nennt deren Adresse sowie
74den Geschäftsführer. Auch die pauschal in Bezug
75genommenen AGB der Klägerin weisen mehrfach auf die
76Rechte und Pflichten "der Verlagsagentur" und damit auf
77deren Vertragspartnereigenschaft hin.
78Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der
79"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997 einen
80Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich für eine
81Anzeigenschaltung in der ersten Einzelausgabe des
82"X" für den Monat April 1997
83begründete. Das insoweit fällig gewordene Entgelt ist
84unstreitig beglichen. Weitergehende vertragliche
85Forderungen der Klägerin bestehen nicht, da eine
86Erweiterung des Anzeigenauftrags auf Folgeausgaben der
87Schriftreihe nicht in einer den Vorschriften des AGBG
88entsprechenden Weise in den Vertrag einbezogen wurde.
891.
90Das hier zur Rede stehende Vertragswerk unterliegt
91insgesamt einer Anwednung des AGBG, denn nach dem äußeren
92Erscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen
93Umständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur
94bei den gesondert abgedruckten "Allgemeinen
95Geschäftsbedingungen" (im folgenden: AGB), sondern auch
96bei dem zur Unterschrift auch den Kunden vorgesehenen
97Vertragstext selbst um für eine Vielzahl von Verträgen
98vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als
99Verwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluß der
100Vereinbarung stellt (§ 1 AGBG).
1012.
102Hinweise auf einen etwaigen Abonnementcharakter der in
103Auftrag zu gebenden Anzeigenschaltung enthält das
104vorliegende Vertragswerk in der Überschrift
105("ANZEIGENABOAUFTRAG"), ferner in dem Satz "Ihre Anzeige
106erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst
107zwölf Einzelausgaben" sowie in den Ziffern 2 und 3 der
108gesondert abgedruckten AGB, die regeln, daß der
109"Anzeigenaboauftrag" zunächst "für die Dauer von zwei
110Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben" erteilt werde und
111der Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren
112Laufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur
113einmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular
114schriftlich vermerken müsse.
115Diese Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen das für
116AGB geltende Transparenzgebot und als überraschende
117Klauseln im Sinne von § 3 AGBG nicht wirksam Bestandteil
118des Anzeigenvertrages geworden.
1192.1.
120Auch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame
121Einbeziehung von AGB in den Vertrag voraus, daß der
122Verwender dem anderen Teil ermöglichen muß, vom Inhalt
123der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm
124NJW-RR 88, 944; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 2
125AGBG Rn. 26). Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des
126AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des
127Vertragspartners durch eine entsprechend transparente
128Ausgestaltung und geeignete Formulierung der
129Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und
130möglichst klar darzustellen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,
1318. Auflage, Einl. Rn. 37), mögen auch an die
132Verständlichkeit der AGB im kaufmännischen Verkehr
133weniger weitgehende Anforderungen als gegenüber
134Nichtkaufleuten als Kunden zu stellen sein (Ulmer/
135Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rn. 79).
136Diesem Transparenzgebot werden die den
137Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags betreffenden
138Regelungen im Vertragsformular und in den beigefügten AGB
139nicht gerecht.
140Die Klägerin teilt im ersten Teil des Vertragstextes
141lediglich mit, daß man auf den "Anzeigenauftrag" "in der
142Erstauflage" "Anzeigenflächen" bestimmten Umfangs
143vorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung
144"Preis/Ausgabe" ein bestimmter Betrag ausgeworfen, wobei
145der nachfolgende Text den Hinweis enthält, daß es sich
146hier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in
147einer "Einzelausgabe" geltenden "Sonderpreis" handele.
148Aus dieser Formulierung kann der potentielle Kunde
149zunächst nur den Schluß ziehen, daß er den Auftrag
150lediglich für eine einmalige Anzeigenschaltung erteilt
151habe und daß es sich bei der Verwendung des Wortes
152"Anzeigenfläche" in der Mehrzahl sowie bei der
153Formulierung "Preis/Ausgabe" um eine bloße Ausprägung des formularmäßigen Charakters der Vertragsgestaltung
154handele.
155Erst die im weiteren Textverlauf enthaltene Information,
156daß die Anzeige, "wenn nichts anderes angegeben, in
157zunächst zwölf" der insgesamt achtzehn "Einzelausgaben"
158der Schriftenreihe erscheine, ist grundsätzlich überhaupt
159geeignet, auf einen etwaigen Abonnementcharakter des
160Anzeigenauftrags hinzuweisen. Ein dahingehendes
161Verständnis des Textes setzt allerdings voraus, daß der
162Kunde die im Vertragsformular unerläutert nebeneinander
163verwandten Begriffe "Erstauflage", "Schriftenreihe" und
164"Einzelausgabe" von sich aus in die richtige Beziehung
165zueinander setzt und aufgrund einer eigenen gedanklichen
166Leistung erkennt, daß nach der Terminologie der Klägerin
167der Begriff "Erstauflage" offenbar die gesamte, aus
168achtzehn "Einzelausgaben" bestehende Schriftenreihe
169umfassen soll und daß der für die Erstauflage geltende
170"Sonderpreis" pro Einzelauflage mithin zwölf Mal anfallen
171wird, weil ein Erscheinen der Anzeige "in zunächst zwölf
172Einzelausgaben" vorgesehen ist.
173Der Weg hin zu dieser Erkenntnis wird dem Leser des
174Auftragsformulars durch die gezielt unübersichtliche,
175unklare und lückenhafte Gestaltung des Vertragswerks
176erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der in der
177Überschrift enthaltene Hinweis auf einen etwaigen
178Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags ist nur als
179nicht besonders hervorgehobenes Kürzel wiedergegeben und
180wird daher leicht übersehen, zumal ein unbefangener Leser
181der nicht fettgedruckten Überschrift in aller Regel
182ohnehin wenig Aufmerksamkeit schenkt und sich schnell dem
183unmittelbaren Auftragstext zuwendet. Der darin
184enthaltene, für den Abonnementcharakter des Auftrags
185bedeutsame Hinweis auf die vorgesehene Anzeigenschaltung
186in zwölf Einzelausgaben befindet sich nicht - wie zu
187erwarten wäre - unmittelbar am Anfrang des Auftragstextes
188bei der konkreten Beschreibung der gegenseitigen
189Hauptleistungspflichten, sondern ist umrahmt von für den
190Umfang der Kundenverpflichtung unerheblichen, allgemein
191gehaltenen Informationen über das Erscheinen der
192Schriftenreihe in verschiedenen Regionalgebieten und über
193die kostenfreie Weitergabe persönlicher Exemplare an
194"Mehrfachinserenten". Auch der Hinweis selbst ist in
195seiner Kürze und der auf den ersten Blick unverfänglichen
196Eingangsformulierung ("Ihre Anzeige erscheint...") nicht
197geeignet, dem Kunden seine zentrale Bedeutung für den
198konkreten Vertrag klar vor Augen zu führen. Selbst ein
199aufmerksamer Leser, der aufgrund des Hinweises auf das
200zwölfmalige Erscheinen seiner Anzeige einen etwaigen
201Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags erahnt, würde
202erwarten, daß für die elf Folgeauflagen nach dem
203Ersterscheinen ein gesonderter Preis unmittelbar im
204Auftragsformular ausgeworden wird, denn der Vertragstext
205teilt an keiner Stelle hinreichend konkret mit, daß der
206"Sonderpreis" für alle achtzehn Ausgaben der
207Schriftenreihe gelten soll. Überdies ist die Formulierung
208"wenn nichts anderes angegeben" für den unbefangenen
209Betrachter auf den ersten Blick völlig unverständlich:
210Sie läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Kunde seinen
211etwaigen Willen einer nur einmaligen Anzeigenschaltung
212gesondert zum Ausdruck bringen muß, denn das
213Auftragsformular gibt keinerlei Raum für individuelle
214Erklärungen des Anzeigenkunden, sondern enthält im
215unteren Bereich lediglich ein freies Feld für die
216gewünschte Druckvorlage. Die wahre Bedeutung des Zusatzes
217"wenn nichts anderes angegeben" erschließt sich dem Leser
218erst dann, wenn er die pauschal in Bezug genommenen und
219gesondert abgedruckten "AGB" der Klägerin in Augenschein
220nimmt und hierbei auf deren Ziffern 2 und 3 stößt.
221Angesichts dieser Umstände sind die den
222Abonnementcharakter des Anzeigenvertrages betreffenden
223Regelungen im Vertragswerk derart undurchschaubar,
224undurchsichtig und unbestimmt, daß sie die mit ihnen
225beabsichtigte Bedeutung eher verschleiern als
226herausstellen und durch den unbefangenen Betrachter
227entweder übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt
228werden. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der im
229kaufmännischen Verkehr weniger stringenten Anforderungen
230an die Verständlichkeit von AGB eine Verletzung des
231Transparenzgebots dar, wenn man bedenkt, daß es sich bei
232den hier vorgesehenen Alternativen einer möglichen
233Vertragsgestaltung um nicht komplexe Sachverhalte
234handelt, die die Klägerin in einer einfachen, klaren und
235für jedermann verständlichen Art und Weise hätte zum
236Ausdruck bringen können.
2372.2.
238Bei den für die Abonnementregelung bedeutsamen
239Bestandteilen des Vertragswerks handelt es sich ferner um
240überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG.
241Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in AGB
242nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen,
243insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der
244Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der
245Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
246braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger
247Rechtsprechung dann gegeben, wenn den Klauseln ein
248Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt,
249indem sie Regelungen enthalten, die von den Erwartungen
250des Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen
251dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
252rechnen braucht (BGH NJW 89, 2255f. m.w.N.; Palandt-
253Heinrichs, aaO, § 3 Rn. 2f.). Dies ist hier der Fall.
254Es kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien
255streitig ist - bei der telefonischen Auftragsaquisition
256vor erfolgter Zusendung des Vertragsformulars
257ausdrücklich nur von einer einmaligen Anzeigenschaltung
258die Rede war oder nicht. Jedenfalls mußte die Klägerin
259anläßlich der unstreitig erstmaligen Vorstellung der
260Schriftenreihe davon ausgehen und durch eine entsprechend
261klare Ausgestaltung ihrer Formulare berücksichtigen, daß
262die Beklagte als potentielle Kundin nicht ohne weiteres
263eine mehrmalige Anzeigenschaltung im Sinne eines
264Abonnements wünschen werde. Zu dieser als maßgebend
265vorauszusetzenden Erwartungshaltung des in Aussicht
266genommenen Vertragspartners steht der Inhalt des
267Vertragswerks in krasser Diskrepanz. Wie sich aus den
268Ausführungen zu 2.1. ergibt, weist schon die Überschrift
269des Auftragsformulars nur in versteckter Form auf den
270beabsichtigten Abonnementcharakter der vertraglichen
271Vereibarung hin. Gleiches gilt für den Vertragstext
272selbst. Durch die gewählte Formulierung im Eingangsteil
273des Auftragsformulars entsteht für den potentiellen
274Kunden zunächst der Eindruck einer nur einmaligen
275Anzeigenschaltung. Die im Folgetext enthaltenen, in sich
276unklaren und verkürzt dargestellten Hinweise auf eine
277Abonnementregelung muß der Kunde nicht nur aus einem
278Konglomerat weiterer, in diesem Zusammenhang
279unbedeutsamer Informationen herausfiltern; er kann sie
280überdies auch nur unter ergänzender Heranziehung der
281gesondert abgedruckten, pauschal in Bezug genommenen AGB
282in ihrer Bedeutung teilweise erfassen, obwohl bereits der
283zur Unterzeichnung vorgesehene Auftragstext selbst nach
284seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer
285vollständigen und umfassenden Regelung der grundlegenden
286Hauptleistungspflichen beider Vertragspartner
287vermittelt. Unter diesen Umständen wohnt den hier zur
288Rede stehenden Regelung ein Überraschungs- und
289Übertölpelungseffekt inne, der die Voraussetzungen des §
2903 AGBG erfüllt.
291III.
292Aus den Ausführungen zu Ziffer II. folgt zugleich, daß
293die Widerklage, für die das erforderliche
294Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist, Erfolg
295hat.
296IV.
297Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
298V.
299Streitwert: 3.152,20 DM
300(Klage : 300,20 DM
301Widerklage: 2.852,-- DM = Anzeigenpreis für zehn weitere
302Einzelausgaben)
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