Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 292/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten- des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine 1977 gegründete Gesellschaft, die den Einzelhandel mit Motorrädern und Motorradzubehör betreibt und über Zweigniederlassungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland verfügt. Sie nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Markenrechte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.004,10 DM nebst Zinsen, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der unter dem Aktenzeichen X am 10. Januar 1990 für die Waren und Dienstleistungen Landfahrzeuge, insbesondere Fahrräder eingetragenen Wortmarke "X" (Anlage P 1.1).
4Sie ist außerdem Inhaberin der unter der Nr. X am 19. Januar 1995 angemeldeten und am 14. September 1995 eingetragenen Wortmarke "X" (Anlage P 1.3), die für folgende Waren- und Dienstleistungen der Klassen 12, 07, 09, 17 und 25 registriert ist:
5Motorräder, Motorrad-Zubehör, nämlich Gepäckbehälter und Gepäckhaltevorrichtungen, Windabweiser, Schmutzfänger, Kupplungssätze, Ketten, Auspuffanlagen, Motorrad-Zubehör, nämlich Schutzhelme; Motorrad-Zubehör, nämlich Zündkerzen und Bekleidungsstücke für Motorradfahrer einschließlich Schuhe.
6Weiterhin ist sie eingetragene Inhaberin der nachstehend abgebildeten und unter dem Aktenzeichen Nr. X am 25. Februar 1995 angemeldeten und am 10. November 1995 eingetragenen Wort-/Bildmarke (Anlage P 1.4):
7Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfaßt im wesentlichen die bereits genannten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 25.
8Die Klägerin ist schließlich Inhaberin der am 17. Juni 1996 und am 20. November 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke "X"(Anlage P 1.5), die nachstehend wiedergegeben ist und für die im wesentlichen gleichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 12, 17, 25 eingetragenen ist.
9X
10Ferner ist die Klägerin Inhaberin der u.a. für Motorräder sowie deren Teile geschützten Wortmarke X "X" (Anlage P 1.6) und des nachfolgend wiedergegebenen u.a. für Motorräder und Motorrad-Zubehör eingetragenen Wort-/Bildzeichens X (Anlage P 1.2)
11X
12Die Klägerin tritt unter der Marke "X" als Vertriebsunternehmen für Motorradteile und -Zubehör auf, insbesondere für Ersatzteile und technisches Zubehör. Unter der Marke "X" vertreibt die Klägerin Endschalldämpfer für Motorräder sowie Motorradhelme. Der von der Klägerin im Jahre 1999 herausgegebene Katalog erreichte eine Auflage von 670.00 Exemplaren.
13Der Beklagte vertreibt Motorräder und Motorradzubehör. In der Zeitschrift "X", Ausgabe 2/99, inserierte er mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige unter der Bezeichnung "X".
14Auf seiner Internet-Homepage bot er am 13. April 1999 "X" und "X" wie folgt an:
15X
16Der Begriff "X" ist erstmals im Jahre 1987 in der Motorradbranche in Erscheinung getreten und zwar in der Zeitschrift "X". Im Jahre 1991 ist im Vereinigten Königreich eine Motorrad-Zeitschrift mit dem Titel "X" erschienen, die erste deutsche Ausgabe unter diesem Titel erschien im Jahre 1994.
17Die Klägerin hat seit dem Jahre 1996 in 41 Fällen erfolgreich Abmahnungen wegen der Verletzung ihres Klageschutzrechtes "X" ausgesprochen. Bei zwei ihrer Kunden sah die Klägerin, wie sie geltend macht, aus kaufmännischen Gründen von der Verfolgung der Verletzung ihres Klageschutzrechtes ab.
18Die Klägerin mahnte den Beklagten vorprozessual mit Schreiben ihrer Anwälte vom 14. April 1999 (Anlage P 7) ab. Der Beklagte gab am 21. April 1999 (Anlage P 8) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, Motorradzubehör und/oder Motorradteile unter der Bezeichnung X und/oder X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auf Messen auszustellen und/oder zu bewerben. Die Erfüllung der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung, Auskunft und Rechnungslegung lehnte er ab.
19Die Klägerin sieht in der von dem Beklagten veröffentlichten Anzeige bzw. dem Angebot von X und eine Verletzung ihrer Markenrechte.
20Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
211. an sie, die Klägerin, DM 6.004,10 nebst 5% Zinsen seit dem 21.04,1999 zu zahlen;
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Referenzen
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