Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 278/98
Tenor
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 12. März 1999 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht X und die
Richter am Landgericht X und X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.Februar 1998
zugestellte und durch Beschluß vom 24.03.1998 berichtigte
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 55 C 16171/97 - wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.
3Es ist allerdings zweifelhaft, ob ein Anspruch der Klägerin aus dem von der beklagten Partei unterschriebenen Anzeigenauftrag, der unter das AGBGesetz fällt, schon daran scheitert, daß darin der Vertragspartner nicht mit hinreichender Klarheit angegeben ist. Daß ein Anzeigenauftrag zunächst - plakativ - unter dem Namen der Zeitschrift steht, wie auch hier, erscheint als nichts Besonderes. Entscheidend ist, ob der Auftragsinhalt einer bestimmten Partei zuzuordnen ist. Das ist aber hier "Mit freundlichen Grüßen X ", der dann zwei Zeilen weiter auch im vollem Namen und Adresse in X angegeben ist, zum Ende auch mit Firmenbuchnummer und Geschäftsführer, der Fall.
4Bedeutsam wäre allerdings, wenn es sich insoweit nur um eine Scheinfirma handeln würde. Das ist zwar in 1. Instanz geltend gemacht, nach Bestreiten durch die Klägerin aber nicht weiterverfolgt und unter Beweis gestellt worden.
5Richtig ist aber, daß der Anzeigenauftrag wegen des Inhalts gem. §§ 5 und 6 des AGBG unwirksam ist. Das wird von der beklagten Partei zu Recht geltend gemacht.
6Der Text ist hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob es nur ein Auftrag für eine Ausgabe oder 12 Ausgaben ist, unklar, wahrscheinlich auch bewußt unklar gehalten, denn ansonsten ist nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin nach dieser Fülle von Verfahren, auch wenn sie teilweise obsiegt hat, ihre AGB nicht abgeändert hat.
7Herausgestellt ist nämlich, daß für eine Erstauflage zu einem Sonderpreis eine Anzeige gedruckt werden solle, sich dieser Preis auch nur auf die Anzeige in einer Einzelausgabe bezieht.
8Von einem Preis, wenn ja wie hoch oder wie berechnet, für 12 Ausgaben ist überhaupt keine Rede. Der weitere Passus, daß die Anzeige in 12 Einzelausgaben erscheine, steht unter dem Vorbehalt "wenn nichts anderes angegeben". Dafür gibt es aber keine besondere Rubrik. Damit wird für den normalen Leser der Eindruck erweckt, die andere Angabe ergebe sich schon aus dem Vorspann, nämlich es sei ja nur ein Sonderpreis für eine Ausgabe vereinbart.
9Nun ist zwar richtig, daß über dem gesamten Text steht "ANZEIGENABOAUFTRAG" und der Begriff Abonnement immer eine Mehrzahl von Leistungen beinhaltet. Dieser Begriff steht so aber nicht deutlich wahrnehmbar über dem Text, sondern nur versteckt als Kürzel im "Anzeigenauftrag", ein Begriff, der sich ja ohne weiteres nur auf eine Ausgabe beziehen könnte. Es ist bezeichnend, daß gerade der für den Umfang eines Auftrages so wichtige Begriff "Abonnement" als einziges Wort im Text nicht ausgeschrieben, sondern nur als Abkürzung in einem anderen Wort versteckt ist. Das kann der normale Leser ohne weiteres überlesen, weil er auf die Einzelausgabe zum Sonderpreis fixiert ist und mit Sicherheit auch fixiert werden soll.
10Die Vertragsbestimmungen, die, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, sind daher nach der Unklarheitenregelung der §§ 5 und 6 AGBG unwirksam, so daß die Klage unbegründet, die zulässige Widerklage aber begründet ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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