Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 376/98

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schaummatratzen mit der Aufschrift "X" in der nachfolgend wiedergegebenen Weise zu kennzeichnen, derartig gekennzeichnete Schaummatratzen anzubieten, zu verkaufen, auszustellen oder sonst in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, sofern die Aufschrift "X" nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung aufgebracht wurde:

X

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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