Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 103/98

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Pa-pier, die mit einem Gegenmesser zusammenwirken, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper, dessen zur Schneidebene, die senkrecht zur Drehachse verläuft, konische Tragfläche Klingen trägt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Klingen in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind und auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers angeordnet sind und mit der Schneidebene einen Winkel von 10o bis 22° einschließen, in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind und in Zahnform die Schneidfläche bilden, sowie mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers, der 8,82° bis 12° beträgt, einschließen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie Typen¬be¬zeich¬nungen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Be¬klagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18. Mai 1991 zu machen sind;

- die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu nennen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 29. Januar 1989 bis zum 17. Mai 1991 begangenen Hand¬lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wo¬bei sich die Entschädigungsverpflichtung auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen beschränkt;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber des deutschen Patents 37 19 721, Herrn Hagen Gämmerler, durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Mai 1991 bis zum 27. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist, und der ihr selbst durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen be-schränkt.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,-- DM.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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