Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 362/98

Tenor

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei denen eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen ist, wobei der Druckmittelmotor bzw. die Druckmittelmotoren mittels eines in den Druckmittel-Leistungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert ist bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das mit dem Zeitschalter verbundene Schaltelement im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung angebracht und mit auf den jeweils angesetzten Behälter ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung mittels bei Verlassen der Sicherungsstellung blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren absicherbar ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Februar 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Liefer¬mengen nebst Typen¬bezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Ab¬nehmer (einschließlich der öffentlichen Hand)

b) der Angebots¬men¬gen nebst Typen¬bezeichnungen, Angebotszeiten und Angebotspreisen,

c) der Art und des Umfangs der betriebenen Wer-bung,

d) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

e) des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1990 liegenden, vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen, die Namen und An¬schrif¬ten der gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirt¬schafts-prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 8. Februar 1987 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste-hen¬den Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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