Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 191/99
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
23.095,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.168,-- DM
seit dem 6. September 19 94 und aus 1.921,44 DM
seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der
Kläger 30 % und der Beklagte 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Kläger jedoch nur gegen Sicherheit in Höhe von
31.500,-- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung
des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Sicherheit durch Bürgschaft
einer deutschen Großbank erbringen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz des
3Schadens, den er durch den Kauf von amerikanischen
4Billigaktien zum Zweck der Geldanlage erlitten haben
5w i l l .
6Der Beklagte war bis zum 20. Dezember 1990 als
7Geschäftsführer der S (Deutschland
8GmbH ) im Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaft
9ist eine 100%ige Tochter der S
10Bahamas, Ltd., Nassau/Bahamas. Ein weiteres Unternehmen
11der S-Gruppe, die S
12Salt Lake Cit^y, Utah/USA, befaßte sich u.a. mit dem
13Handel von Aktien von Unternehmen, die zum Börsenhandel
14nicht zugelassen waren. Gegenstand des Unternehmens der
15S (Deutschland GmbH) war ursprünglich
16die Vermittlung von Kapitalanlagen, mit
17Gesellschafterbeschluss vom 29. April 1994 wurde der
18Unternehmensgegenstand jedoch abgeändert in
19Werbetätigkeiten fur die S-Gruppe.
20Der Kläger erwarb von der S, Inc., USamerikanische
21Aktien. Mit Kauforder vom 2. September 1994
22(Bl. 35 GA) bestellte er 800 Aktien der Firma N zu
23einem Kaufpreis von 21.168,— DM. Unter dem 2 . September
241994 erhielt er von S, Inc., in Salt
25Lake City eine Auftragsbestätigung (Bl. 21 GA), die im
26Kopf einen Hinweis auf eine "Repräsentanz 81677 München"
27enthielt und von dem Beklagten persönlich unterzeichnet
28w a r . Unter dem 6 . September 1994 erhielt der Kläger eine
29Zahlungseingangsbestätigung über den Betrag von 21.168,—
30DM (Bl. 20 GA) . Unter dem 2. November 1994 richtete der
31Kläger eine Verkaufsorder an die S,
32Inc. mit der er diese zum Verkauf der Novell-Aktien zu
3323.110,65 DM anwies (Bl. 37 GA). Gleichzeitig kaufte er
34mit Kauforder vom 2. November 1994 5.000 Stück Aktien der
35Firma C zu 2 3.093, 44 DM (Bl. 39 GA) .
36Über diese beiden Transaktionen erhielt er wiederum eine
37Bestätigung der S, Inc. vom 2.
38November 1994, wiederum mit dem Hinweis auf die
39"Repräsentanz München". Schließlich kaufte der Kläger mit
40Kauforder vom 7. Februar 1995 166 Stück Aktien der Firma
41AP Co. zu 12.022, 34 DM (Bl. 42 GA) . Über
42diesen Kauf erhielt er wiederum eine
43Zahlungseingangsbestätigung vom 10. Februar 1995 (Bl. 22
44GA) .
45Der Kläger behauptet, er, der börsengeschäftsunerfahren
46sei, sei von Telefonverkäufern des Beklagten zu den
47Aktienkäufen verleitet worden und zwar mit verlockenden
48Gewinnversprechen. Eine ausreichende Aufklärung habe er
49nicht erhalten. Er habe auch erhebliche Zweifel, ob die
50von ihm gezahlten Gelder überhaupt in Aktien kaufe
51investiert worden seien. Für die gesamten Vorgänge in der
52S-Gruppe sei der Beklagte verantwortlich gewesen
53der hi/&lor Gründer und Beherrscher gewesen sei.
54Er beantragt,
55den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.190,34
56DM nebst 4 % Zinsen aus 21.160,-- DM seit dem
576. September 1994 und aus weiteren 12.022,34 DM
58seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.
59Der Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Der Beklagte behauptet, er sei mangels verantwortlicher
62Tätigkeit in der S-Gruppe nicht
63passivlegitimiert. Schon gar nicht sei er faktischer
64Geschäftsführer oder ähnliches der S
65GmbH gewesen, wobei festzustellen sei, dass der Kläger
66mit dieser gar nicht in Kontakt getreten sei.
67Abgesehen davon hatten besondere Beratungspflichten dem
68Kläger gegenüber nicht bestanden, weil die von diesem
69erworbenen Aktien keine typischen XXXXX-Aktien
70gewesen seien. Es handele sich um große Werte, die
71vielfach gehandelt würden, so dass die typische, zur
72besonderen Aufklärung verpflichtende Marktenge gar nicht
73gegeben sei. Im übrigen sei der Kläger auch ausreichend
74aufgeklärt worden, wie das in der S-Firmengruppe
75üblich gewesen sei.
76Er meint, die Anlage der Gelder des Klägers müsse er
77nicht belegen, weil er hierfür nicht verantwortlich
78gewesen sei. Schließlich müsse von einem etwaigen
79Anspruch des Klägers der Wert seiner Aktien abgezogen
80werden ; andernfalls müsse er dies Zug um Zug gegen die
81Leistung von Schadenersatz an ihn, den Beklagten, herausgeben.
82Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
83Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten
84Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
85Die Kammer hat die Akten 6 0 160/98 - Landgericht
86Düsseldorf - / 15 U 2 62/98 - Oberlandesgerieht Düsseldorf
87- zu Informationszwecken beigezogen. Sie lagen vor und
88waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
89E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
90Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
91begründet.
92Der Beklagte haftet dem Kläger nach § 82 6 BGB auf
93Schadenersatz in Höhe von 23.095,44 DM, da er den Kläger
94in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, sich
95jedenfalls aber an dem sittenwidrigen Verhalten der
96S < Deutschland) GmbH maßgeblich
97beteiligt hat (§ 8 30 BGB). Diese Gesellschaft war dem
98Kläger gegenüber hinsichtlich der mit einem Teil der
99Von ihm getätigten Geschäften verbundenen Risiken
100aufklärungspflichtig und hat diese Pflicht verletzt,
101wofür der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der
102S (Deutschland GmbH) haftet.
103I .
104Die S (Deutschland] GmbH hat ihre
105Pflichten zur Aufklärung des Klägers über die Risiken,
106die der Erwerb der von ihm gekauften Aktien mit sich
107brachte, verletzt.
1081.
109Die Gesellschaft war dem Kläger gegenüber
110beratungspflichtig. Selbst wenn die S
111(Deutschland) GmbH entsprechend ihrem geänderten
112Gesellschaftszweck nur werbend tätig geworden sein
113sollte, ist zwischen ihr und dem Klager eine vertraglich
114abgesicherte Geschäftsbeziehung zustandegekommen, welche
115die Beratung des Klägers bei der Geldanlage zum
116Gegenstand hatte und die rechtlich entweder als Auftrag
117im Sinne des § 6 62 BGB oder als entgeltliche
118Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB oder als
119atypischer Beratungsvertrag im Sinne des § 305 BGB
120einzuordnen ist (vgl. BGH Z 74, 102, 106 f.; BGH Z 100,
121117, 118). Das Verhalten der S
122(Deutschland) GmbH konnte der Kläger bei verständiger
123Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick
124darauf, dass allein die S
125(Deutschland) GmbH in Deutschland ansässig ist, nur dahin
126bewerten, dass diese zu ihm in eine Vertragsbeziehung
127treten und ihn über die Güte und Effizienz der von der
128S Inc. vermittelten Aktienanlagen umfassend berichten und
129beraten wollte. Dies durfte der Kläger daraus entnehmen,
130dass sich die "Repräsentanz München“ mit den Schreiben vom
1312. September 1994 und 2.November 1994 an ihn wandte und ihn
132bat, "uns ein Exemplar in dem beigefügten Rückumschlag unterschrieben
133zurückzusenden". Außerdem hieß es in dem Schreiben:
134"Sollten Sie darüber hinaus noch Informationen benötigen,
135so zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu
136setzen. Wir bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes
137Vertrauen und verbleiben!". Aufgrund dieser Umstände
138mussten dem Kläger die S (Deutschland) j
139GmbH und die S , Inc. als Einheit |
140erscheinen und damit die S
141(Deutschland) GmbH gleichsam als Vertragspartei. Was sich
142hinter der "Repräsentanz München" verbarg, war dem Kläger
143aus der ihm zumindest nach dem Beklagtenvortrag - zugeleiteten
144Informationsschrift "Grundlegendes über das Börsengeschehen"
145bekannt, in der die S (Deutschland) GmbH als
146"Representative" der S, Inc. bezeichnet war.
147Selbst wenn aber die S (Deutschland)
148GmbH nur als Gehilfin zum Zustandekommen des Vertrages
149zwischen dem Kläger und der S, Inc.
150beigetragen hätte, wäre sie gegenüber dem Kläger selbst
151beratungspflichtig gewesen. Die eigene Verpflichtung der
152Gesellschaft würde sich unter dieser Prämisse daraus
153ergeben, dass sie Verhandlungen im eigenen Interesse
154maßgeblich geführt hat und aus dem Geschäft persönlichen
155Nutzen erstrebte, wirtschaftlich betrachtet gleichsam in
156eigener Sache tätig wurde (vgl. BGH Z 56, 8 i, 8 4 ; BGH NJW
1571986, 586, 587; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242; Palandt-
158Heinrichs, BGH, 51. Auflage, Rdnr. 94 zu § 27 6 BGB) . Das
159eigene geschäftliche Interesse der S
160(Deutschland) GmbH an dem Zustandekommen von Verträgen
161zwischen dem Kläger und der S, Inc.
162resultiert hier daraus, dass die Gesellschaft nach ihrem
163Gesellschaftszweck in Verbindung mit dem "Representive
164Agreement" vom 20. Oktober 1991 zwischen der S
165(Deutschland) GmbH und S, Inc.,
166dessen Inhalt die Kammer den zuInformationszwecken
167beigezogenen Akten 6 0 160/98
168Landgericht Düsseldorf - entnimmt, in ihrer eigenen
169Existenz von den Geschäftserfolgen der Werbung für die
170S, Inc. abhängig w a r.
1712 .
172Im Rahmen des zwischen dem Kläger und der S
173(Deutschland) GmbH zustandegekommenen
174Beratungsvertrages hat die Deutschland-GmbH den Kläger
175nicht ausreichend über die mit einem Erwerb der von ihm
176gekauften Aktien der Firma V aufgeklärt.
177Im Streitfall hatte die S
178(Deutschland) GmbH im Rahmen des mit dem Kläger
179bestehenden Beratungsvertrages im Wesentlichen die
180gleichen Aufklärungspflichten, wie dies bei einem
181Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften der Fall
182ist. Nach der gefestigten höchstrichterlichen
183Rechtsprechung muß der Vermittler von ungewöhnlichen
184Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche
185Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden
186ungefragt über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und
187Risiken des Geschäftes aufklären, sofern der Kunde nicht
188ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung
189nicht bedarf. Diese zu Warentermingeschäften und
190Börsentermingeschäften entwickelten Grundsätze sind nach
191der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH
192NJW 1991, 1947 f.) auch auf die Vermittlung von Aktien,
193an zu enden. Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler
194solche Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes
195Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten
196Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Käufer
197seine Investitionsentscheidungen sachgerecht treffen
198kann. Insbesondere muß der Käufer darauf hingewiesen
199werden, dass die Kursentwicklung am OTC-Markt nicht wie
200an der Börse allein nach den Gesetzen von Angebot und
201Nachfrage bestimmt wird, also durch die Einschätzung der
202allgemeinen Wirtschaftslage und des Unternehmenswertes.
203Darüber hinaus muß ausdrücklich auf die wesentlichen
204Zusatzrisiken des OTC-Marktes hingewiesen werden, wonach
205dort die Aktien, insbesondere sogenannte Penny-Stocks,
206häufig nur über ein einzelnes Broker-Haus vertrieben
207werden, wobei ungewiss ist, ob und zu welchem Kurs dieses
208Broker-Haus den Handel mit einer bestimmten Aktie oder
209einem bestimmten Wertpapier aufrechterhält. Weiterhin muß
210der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass die für
211die meisten OTC-Titel typische Marktenge zum einen
212Kursmanipulationen der Broker ermöglicht und zum anderen
213Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt, was für den
214Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko
215bedeutet, das in keinem Zusammenhang mit der Ungewißheit
216über den wirtschaftlichen Erfolg der initiierenden
217Aktiengesellschaft steht. Schließlich dürfen die
218Informationen nicht darüber hinweg tauschen, dass
219Kursveröffentlichungen über Aktien, die auf dem OTC-Markt
220gehandelt werden, überwiegend auf den Kursangaben der als
221"Market-Maker" fungierenden Broker beruhen, ohne dass den
222genannten Kursen tatsächlich Abschlüsse zugrundeliegen
223müssen (vgl. BGH NJW 1991, 1108, 1109). Dabei reicht eine
224mündliche Aufklärung nicht aus; vielmehr kann die
225Aufklärung angesichts der schwierigen wirtschaftlichen
226die am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt
227Zusammenhänge ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie
228schriftlich erfolgt (BGH NJW 1991, 1947, 1948). Überdies
229muß die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich
230geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein,
231einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht
232vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den
233Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln
234(vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 92, 1879, 1880;
235BGH WM 1996, 1214, 1215). Wichtige Hinweise, wie etwa
236solche auf die geschäftsspezifischen Risiken, dürfen
237drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den
238Hintergrund treten (vgl. BGH Z 105, 108, 114 ; BGH NJW
2391992, 187 9, 1880), s-o -hange dies schriftlich und in einer
240für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei
241die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch
242Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden
243dürfen (vgl. BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 997).
244Bei den im Streitfall von dem Kläger erworbenen Aktien
245der Firma V, die der Kläger aus dem Verkaufserlös
246für die Aktien der Firma L erworben hat, handelt es
247sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um
248am NASDAQ-Markt gehandelte Aktien. Die
249Aufklärungspflichten, denen ein Vermittler von Aktien,
250die am OTC-Markt gehandelt werden, genügen muß, bestehen
251grundsätzlich auch für am NASDAQ-Bulletin Board
252gehandelte Aktien. Nach der ständigen Rechtsprechung des
253Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. nur das Urteil vom
25425. August 1999, Aktenzeichen 15 U 262/98F besteht kein
255Anlaß, im System des NASDAQ gehandelte Aktien
256hinsichtlich der Aufklärungs- und Belehrungspflicht
257abweichend von anderen auf dem OTC-Markt gehandelten
258Aktien zu behandeln. Denn auch der Handel mit Aktien im
259System der NASDAQ gehört zum OTC-Markt, so dass im
260Prinzip auch hier die Mechanismen dieses Marktes gelten.
261Insbesondere wird der Einfluss einzelner Market-Maker nur
262dann beschränkt, wenn andere Händler überhaupt einen Kurs
263für das Papier stellen. Es kommt also im Streitfall
264darauf an, in welchem Umfang die von dem Kläger
265erworbenen Aktien im NASDAQ-System gehandelt wurden.
266Insofern hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass es
267sich bei den V-Aktien um einen großen Wert handele,
268der in erheblichem Umfang gehandelt werde, so dass die
269typische, zu besonderer Aufklärung verpflichtende
270Marktenge gar nicht gegeben sei. Dieser Sachvortrag des
271Beklagten bezieht sich aber ersichtlich auf die
272Gegenwart ; zu der Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt des
273Erwerbs der Akten bestand, hat der Beklagte nichts
274vorgetragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in
275Bezug auf die V-Aktien die allgemein für am NASDAQMarkt
276gehandelten Aktien bestehenden Aufklärungspflichten
277galten.
278Etwas anderes gilt jedoch für die von dem Kläger
279ebenfalls erworbenen Appie-Aktien. Bei diesen handelt es
280sich, was offenkundig ist, um einen an internationalen
281Börsen gehandelten Wert, für den nicht nur an der NASDAQBörse
282ein Markt besteht, so dass er beliebig und zu einem wahren Kurs
283gekauft und Wiederverkauft werden kann. Folge
284hiervon ist, dass die S (Deutschland)GmbH in Bezug auf diese
285Aktien keine besonderenAufklärungspflichten traf.
2863.
287Die dem Kläger erteilten Informationen wurden den
288vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Aufklärung
289nicht gerecht.
290Es kann zugunsten des Beklagten und der S(Deutschland) GmbH
291unterstellt werden, dass der Kluger das üblicherweise verwendete
292Informationsmaterial, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
293S-Gruppe, die "Informationen zum OTC-Markt" und die Broschüre
294"Grundlegendes über das Börsengeschehen" erhalten hat.
295Denn mit diesem Informationsmaterial wird insgesamt der
296unzutreffende Eindruck vermittelt, der OTC-Markt sei ein
297vollständige und gedanklich geordnete Darstellung der
298Funktionsweise des OTC-Marktes ergibt sich daraus nicht.
299Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
300Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem von der S-Gruppe
301verwendeten Informationsmaterial (vgl. nur Urteil
302vom 25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 2 62/98 –beigezogen-.
303Dass der Kläger durch ein Spezialprospekt über die
304V-Aktien eine ausreichende Aufklärung erhalten hat,
305kann nicht angenommen werden. Der Kläger bestreitet,
306einen solchen Prospekt bekommen zu haben. Infolgedessen
307wäre der Beklagte zunächst einmal verpflichtet gewesen,
308vorzutragen, in welcher Weise eine zutreffende Aufklärung
309des Klägers erfolgt sein soll. Der Beklagte behauptet
310aber noch nicht einmal substantiiert, dass der Kläger
311einen Spezialprospekt über die V-Aktien bekommen habe .
312Unerheblich ist, ob und in welcher Form der Kläger auf
313die mit seinen Wertpapierkaufen verbundenen Risiken
314mündlich von den Telefonverkäufern hingewiesen wurden
315ist. Denn eine hinreichende Aufklärung kann grundsätzlich
316nur schriftlich und nicht mündlich erfolgen, wenn sie
317ihren Zweck nicht verfehlen soll.
318II.
319Für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der
320Beklagte als tatsächlicher Geschäftsführer der S
321(Deutschland) GmbH, obwohl er seit dem 20.
322Dezember 1990 nicht mehr als Geschäftsführer im
323Handelsregister eingetragen w a r . Denn der Beklagte hat
324auch noch nach dem 20. Dezember 1990 und während der hier
325in Rede stehenden Zeitspanne in der S
326(Deutschland) GmbH wie ein Geschäftsführer umfassend
327Geschäftsführeraufgaben wahrgenommen. Jedenfalls war er
328aber an den Schadenshandlungen der S
329(Deutschland) GmbH maßgeblich beteiligt (§ 8 30 BGB), wie
330bereits der Umstand verdeutlicht, dass er das von der
331"Repräsentanz München" herrührende Schreiben der
332S Inc. an den Kläger vom 2. September 1994 (Bl. 21 GA) unterzeichnet
333hat. Daneben sprechen für eine solche Beteiligung des Beklagten eine
334Reihe von Indiztatsachen, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt
335ist, dass der Beklagte tatsächlich die S Deutschland) GmbH wie ein faktischer
336Geschäftsführer geleitet hat. Diese Indiztatsachen
337entnimmt die Kammer der zu Informationszwecken
338beigezogenen Akte 6 0 160/98 - Landgericht Düsseldorf -/
33915 U 262/98 - Oberlandesgericht Düsseldorf -,
340insbesondere den Entscheidungsgründen des Urteils des
341Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
34228. September 1999 und ist von dem Beklagten weder
343pauschal noch im einzelnen in Abrede gestellt worden.
344Wegen der Einzelheiten dieser Indiztatsachen, aus der
345sich nach Auffassung der Kammer entnehmen läßt, dass der
346Beklagte in maßgeblicher Stellung für die S-
347Gruppe auch noch m streitgegenständlichen Anlagezeitraum
348tätig geworden ist, wird auf die Entscheidungsgründe des
349vorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf
350unter II., Seiten 40 bis 44, Bezug genommen.
351Als in maßgeblicher Stellung für die S-Gruppe
352Tätiger war er dafür verantwortlich, dass die Kunden der
353S Inc. entsprechend den früher dargestellten Grundsätzen
354aufgeklärt wurden. Der Beklagte hat jedoch bewußt nicht verhindert,
355das Kunden wie dem Kläger die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde.
356Die von dem Beklagten als Verantwortlichem mit in Umlauf
357gebrachten Informationsschriften enthielten, wie
358ausgeführt, keine sachgerechte und umfassende Aufklärung
359über die mit dem Erwerb von OTC- bzw. NASDAQ-Aktien
360verbundenen besonderen Risiken. Vielmehr sind die Kunden
361über die Verkehrsfähigkeit und -werthaltigkeit der
362angebotenen Aktien getäuscht worden.
363Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seinen Wissens- und
364Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Handel mit
365OTC-Aktien und Privatplazierungen und deren
366Werthaltigkeit an den Kläger als Kunden der S (Deutschland) GmbH
367und der S Inc. nicht weitergegeben und seine daraus
368folgende überlegene Stellung auf grob (anstößige Art und Weise dadurch
369mißbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und
370unzureichende Aufklärung des Klägers den Kauf der
371streitgegenständlichen Aktien durch diesen veranlaßt und
372nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass der
373Beklagte die Schädigung des Klägers durch die
374abgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat, also mit
375Schädigungsvorsatz handelte, weil er den Schadenseintritt
376erwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat,
377indem er es unterließ sicherzustellen, dass der Kläger in
378dem gebotenen Umfang aufgeklärt wurde (vgl. BGH WM 1994,
37917 4 6, 1747; OLG Düsseldorf, WM 1989, 175, 179; OLG
380Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1520, 1521).
381III.
382Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige,
383der Aufklärungspflichten verletzt, dafür darlegungs- und
384beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre,
385wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. u.a. BGH
386WM 1994, 1746, 1747; BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW
3871994, 997, 998). Dass der Kläger die von ihm getätigten
388Geschäfte auch bei einer vorherigen pflichtgemäßen
389Aufklärung über die damit verbundenen Risiken getätigt
390hätte, hat der Beklagte selber nicht behauptet.
391Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten
392geht dahin, so gestellt zu werden, als ob er die
393getätigten Geschäfte nicht eingegangen wäre. Hierbei
394haben die von dem Kläger vorgenommenen Käufe der Aktien
395der Firmen V und A außer Betracht zu bleiben.
396Das gilt für den Kauf der Novel 1-Aktien, weil es dem
397Kläger gelungen ist, diese Aktien mit Gewinn
398wiederzuverkaufen und er deswegen aus diesem Geschäft
399keinen Schaden davongetragen hat. Wegen der A-Aktien
400besteht, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, ein
401Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Der Kläger hat
402daher Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten
403Zahlung für den Kauf der Aktien der Firma I in Höhe von 23.093,44 DM.
404Einen eventueller Wiederverkaufswert der Aktien muß sich
405der Kläger dabei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung
406anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass
407zwischen dem schädigenden Ereignis und dem anzurechnenden
408Vorteil nicht nur Kausalität bestehen muß , sondern dass
409die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch billig
410und gerecht erscheinen muß. Anzurechnen sind daher nur
411solche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen
412Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem
413Geschädigten zumutbar ist und Entschädiger nicht
414unangemessen entlastet (vgl. BGH Z 77, 151, 153; BGH Z
41581, 271, 275; BGH Z 91, 206, 209 f.). Im vorliegenden
416Fall würde die Anrechnung des Wertes von irgendwelchen
417Aktien, die sich im Eigentum des Klägers befinden und in
418deren Besitz er gelangen würde, den Beklagten unbillig
419entlasten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass den Kläger
420das Veräußerungsrisiko treffen würde, indem sich gerade
421der durch die mangelhafte Aufklärung des Beklagten
422verursachte Schaden manifestiert hat. Die Anrechnung
423wurde also darauf hinauslaufen, dass der Kläger an der
424ihm vom Beklagten in rechtswidriger und schuldhafter
425Weise vermittelten Geldanlage festgehalten wurde. Das ist
426jedoch nicht der Sinn der Vorteilsausgleichung. Aus
427diesen Gründen kommt auch nicht eine Verurteilung des
428Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger
429im Rahmen des Restitutionsverfahrens vor dem US District
430Court, Utah (angeblich) zustehenden Ansprüche auf Zahlung
431einer Entschädigung nicht in Betracht.
432Der Beklagte ist auch nicht lediglich zur Zahlung des
433Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe der von dem
434Kläger "gehaltenen" Aktienzertifikate zu verurteilen.
435Denn der Beklagte hat die ihm günstige Behauptung, der
436Kläger sei im Besitz solcher Zertifikate, nicht bewiesen.
437Die Behauptung des Beklagten, nach einer Verfügung des US
438District Court vom 17. April 1998 sollten dem Kläger die
439von ihm erworbenen Aktien ausgehändigt werden, ist
440solange rechtlich unerheblich, als diese Aushändigung
441nicht erfolgt ist, was der Beklagte jedoch ebenfalls
442nicht bewiesen hat.
443IV.
444Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des Kaufpreises
445für die A-Aktien ergibt sich auch nicht aus den von
446ihm geäußerten Zweifel an einer Anlage seiner Gelder in
447Aktienkäufe durch die S, Inc.. Der Kläger hat nämlich nicht
448bewiesen, dass diese Gesellschaft das zwischen den Parteien
449zustandegekommene Vertragsverhältnis dadurch pflichtwidrig
450verletzt und ihn dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt
451hat, dass sie entgegen dem übernommenen Auftrag die
452streitgegenständlichen Aktien nicht erworben, sondern den
453ihr von dem Kläger überwiesenen Geldbetrag veruntreut
454hat. Für das Vorliegen dieser behaupteten objektiven
455Pflichtverletzung ist der Kläger darlegungs- und
456beweisbelastet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage,
457§ 2 82 Rdnr. 8; Palandt-Thomas, a.a.O., § 023 Rdnr. 167).
458Die Äußerung von Zweifeln bzw. das Bestreiten der
459Verwendung der von ihm überwiesenen Gelder zum Erwerb der
460georderten Aktien durch den Kläger ist infolgendessen
461nicht ausreichend. Objektive Indizien, die für eine
462Veruntreuung der Geldbeträge durch die S, Inc. Sprechen, liegen nicht vor.
463V.
464Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 84 9, 246
465BGB.
466VI .
467Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
468Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
469auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO, 711 ZPO.
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