Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 171/99

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, I. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderunghandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Kohlensäurezylindern für Karbonisiermaschinen die Marke "SODASTREAM" der Klägerin zu 1 zu entfernen und/oder zu überkleben sowie Kohlensäurezylinder für Karbonisiermaschinen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die von den Klägerinnen aufgebrachte Kennzeichnung IIS0DASTREAM" entfernt und/oder durch Überkleben unleserlich gemacht worden ist; 2. den Klägerinnen Auskunft darüber. zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben unter Angabe des mit derartigen Kohlensäurezylindern erzielten Umsatzes und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach 3 . Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in die Vernichtung der von den Klägerinnen stammenden und im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Kohlensäurezylinder für Karbonisiermaschinen einzuwilligen, und zwar gleichviel, ob diese die Marke IIS0DASTREAM" der Klägerinnen tragen oder ob die Marke gemäß vorstehend Ziffer I. 1. entfernt worden ist. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar[i.



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