Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 145/00
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 25.
Februar 2000 wird dahingehend abgeändert, daß
der Antrag des Beteiligten Schäfer, die
Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen,
zurückzugewiesen wird.
1
G r ü n d e
2Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. September
31998 (Bl, 12 GA) erteilte die Betroffene dem Beteiligten
4Schäfer - ihrem Lebensgefährten - für den Fall, dass sie
5"wegen einer Erkrankung, Verletzung oder aus anderen
6Gründen nicht mehr in der Lage'' sei "Entscheidungen über"
7ihre "Behandlung, Versorgung und Pflege selbst zu
8treffen", Vollmacht, für sie "Zustimmungserklärungen zu
9medizinischen Eingriffen abzugeben, jedwede Anweisung
10betreffend``, ihre "Behandlung und Pflege zu erteilen und
11sich über" ihren "Gesundheitszustand umfassen zu
12informieren' . In der notariellen Urkunde heißt es
13außerdem:
14"Diese Vollmacht gilt weiter und erlischt nicht, falls ich geschäftsunfähig
15werden sollte oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
16körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage
17bin, meine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.
18Die Vollmacht gilt auch für sämtliche Erklärungen, die mit der Ausübung
19des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind
20(Aufenthaltsbestimmung) oder der Einwilligung in
21freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB
22(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente
23oder auf andere Weise) verbunden sind."
24In einer privatschriftlichen Erklärung vom selben Tage
25wies die Betroffene den beurkundenden Notar an, dem
26Beteiligten XXX eine Ausfertigung der Vollmacht erst
27nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erteilen, aus
28dem sich ergibt, dass sie geschäftsunfähig ist oder
29aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
30körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht
31in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise
32zu besorgen.
33Der Beteiligte XXX hat die Betroffene, die nach
34fachärztlichen Äußerungen an einer dipolaren Psychose
35leidet und deshalb zu suizidialem Verhalten neigt, nach
36Auftreten von Anzeichen einer manischen Verstimmung in
37das XXX-Krankenhaus verbracht und bei dem
38Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung in diesem
39Krankenhaus beantragt. Dem Antrag hat das Amtsgericht
40nach Anhörung der Betroffenen mit der Maßgabe
41entsprochen, dass es ihre Unterbringung bis längstens zum
4230. März 2000 genehmigt hat. Gegen diesen Beschluss
43richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.
44II.
45Das als sofortige Beschwerde auszulegenende Rechtsmittel
46ist zulässig (§§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, . 70 g Abs. 3
47Satz 1 FGG) und begründet.
48Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen zu
49Unrecht genehmigt. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz
501 BGB genehmigt das Vormundschaftsgericht u.a. die von
51einem Betreuer (§ 1896 BGB) veranlasste, mit einer
52Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung einer
53Person, wenn und solange die Unterbringung zum Wohle des
54Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer
55psychischen Krankheit bzw. einer geistigen oder
56seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht,
57dass er sich selbst tötet oder erheblichen
58gesundheitlichen Schaden zufügt. Dasselbe gilt aufgrund
59der durch Art. 1 Nr. 15 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
60vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) eingefügten Regelung des § 1906 Abs. 5
61BGB auch für die von einem Bevollmächtigten veranlasste
62Unterbringung, sofern die Vollmacht schriftlich erteilt
63ist und die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten
64Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
65Die dem Beteiligten XXX erteilte Vollmacht vom 14.
66September 1998 entspricht den in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB
67genannten Voraussetzungen nicht, da sie zwar ausdrücklich
68zu einer "Einwilligung in freiheitsbeschränkende
69Maßnahmen im Sinne . von § 1906 Abs. 4 BGB
70(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen,
71Medikamente oder auf andere Weise)" ermächtigt, sich
72jedoch andererseits nicht in der erforderlichen
73Eindeutigkeit zu einer von dem Bevollmächtigten ggf. zu
74veranlassenden Unterbringung verhält.
75Dem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannte
76Ausdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu.
77Dem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der
78Vollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie
79weitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu
80treffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf
81daher keine Auslegung zulassen, die bei dem
82Vollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der
83Bevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit
84einer gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung
85verbundenen Maßnahmen befugt.
86Diesen Anforderungen wird die Vollmacht nicht gerecht.
87Zum einen umfasst die Vollmacht nur die Einwilligung in
88"freiheitsbeschränkende'' und nicht ausdrücklich auch in
89freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum anderen nimmt sie
90insoweit auch nur Bezug auf § 1906 Abs. 4 BGB und nicht -
91auch - auf § 1906 Abs. 1 BGB. Soweit sich die Vollmacht
92auf sämtliche "Erklärungen''^ erstrecken soll, die "mit der
93Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind
94(Aufenthaltsbestimmung)", fehlt ihr die notwendige, d.h.
95die Betroffene hinreichend "warnende" (s.o.),
96Eindeutigkeit. Denn die gewählte Formulierung könnte auch
97die Auslegung zulassen, der Beteiligte XXX sei nur
98anstelle der Betroffenen und nicht auch gegen ihren
99Willen zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigt. Gerade die
100Bestimmung des Aufenthaltsorts gegen den Willen der
101Betroffenen führt jedoch zu einem weitreichenden Eingriff
102in deren Freiheitsrechte und muss somit durch eine
103unmissverständlich formulierte Vollmacht abgedeckt seih
104(vgl. zur Formulierung der Vollmacht für die
105Unterbringung auch Bühler BWNotZ 1999,25 [27]); Dodegge,
106NJW 1998,3073 [Fn. 30]).
107Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.
108Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. .2
109Satz 2 FGG in der Person • des Beteiligten XXX nicht
110vor.
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Referenzen
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