Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 67/97

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur¬teilt, an den Kläger DM 206.295,92 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.6.1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Ge¬samtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die künftigen materiellen Schäden aus dem Un-fallereignis vom 23.11.1994 auf der Kreuzung X-Straße Straße mit einer Quote von 60 % zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozial¬versicherungsträger oder sonstige Dritte über¬gegangen sind oder übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) DM 6.962,92 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.4.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

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Die außergerichtlichen Kosten tragen . die Be¬klagten zu 85 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 13 % selbst und die Beklagte zu 2) zu weite¬ren 2 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu

1) zu 88 % selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu

2) trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu

2) zu 86 % selbst.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 2) zu 2 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen die Beklagten jedoch nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von DM 220.000,— und für die Beklagte zu 2) gegen den Kläger nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.000,—

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch den Erstbeklagten durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 1.300,--DM abzuwen¬den, sofern nicht der Kläger vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll-und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.


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