Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 117/00

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM

- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Computergehäuse, bestehend aus einem Gehäuserahmen, Gehäusewandteilen sowie zumindest teilweise verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten, wobei mindestens eine Trageinheit, bestehend aus Hauptplatinenträger und Erweiterungskartenträger, vorhanden ist, welche aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen der mit dem Hauptplatinenträger gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartenträger in der Einbauposition zumindest einen Teil einer äußeren Seitenwand bildet.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 38 % und die Antragsgegnerin 62 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist auch zugunsten der Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.