Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 24 S 8 4/00
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am
17.12.1999 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Neuss 39 C 4292/99
teilweise abgeändert und unter
Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Kläger 1.544,51 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1999 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die
Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 % .
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
den Klägern zu 78 % und den Beklagten zu
22 % auferlegt.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig.
3Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg, die
4Anschlussberufung hat indes keinen Erfolg.
5Den Klägern stehen Ansprüche aus den mit der
6Berufungsbegründungsschrift vorgelegten
7Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 327,38 DM für 1997
8und 1.004,05 DM für 1998 zu. Dass keine Vorerfassung der
9auf den gewerblich genutzten Teil entfallenden
10Betriebskosten erfolgt ist, schadet nicht, da eine
11Aufteilung der verbrauchsabhängigen Kosten entsprechend
12dem Flächenverhältnis, wie im Rechtsstreit auch
13geschehen, zugelassen werden kann (Sternei, Mietrecht, 3.
14Aufl., Rn. III. 358). Die darüber hinaus von den
15Beklagten gerügten angesetzten Kosten führen zu keiner
16abweichenden Beurteilung. Dafür, dass es sich bei der
17Rechnung über Grundreinigung des Treppenhauses um
18Instandhaltungskosten handelt, bestehen keine
19Anhaltspunkte. Vielmehr spricht das Firmenlogo „F. I. " für Reinigungsarbeiten.
20Es ist in der Rechnung
21auch nicht ein Posten als „Farbe" ausgewiesen, wie von
22den Beklagten vorgetragen. Das Herausfahren und
23Zurückholen von Mülltonnen konnte, da es sich um
24Hausmeistertätigkeit handelt, abgerechnet werden.
25Ferner haben die Kläger gegen die Beklagten einen
26Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Höhe von
271.838,— DM. Ihnen steht ein Anspruch in Höhe des von den
28Beklagten nicht entrichteten Bruttomietzinses zu (§ 535
29Satz 2 BGB). Die Beklagten schuldeten für den Zeitraum
30November 1997 bis Januar 1998 eine Nettomiete in Höhe von
31789,60 DM sowie Nebenkosten in Höhe von 240,— DM
32monatlich, von Februar 1998 bis Mai 1998 814,— DM
33zuzüglich 240,— Nebenkosten und von Juni 1998 bis
34September 1999 814,— DM zuzüglich 270,— DM Nebenkosten
35und von Oktober 1998 bis Januar 1999 einen um 20 %
36geminderten Bruttomietzins in Höhe von 8 67,20 DM, mithin
37insgesamt einen Betrag von 15.109,60 DM. Hierauf
38entrichteten die Beklagten insgesamt 13.271,60 DM.
39Demzufolge verbleibt ein Mietzinsanspruch der Kläger in
40Höhe von 1.838,— DM gemäß § 535 Satz 2 BGB. Die
41Beklagten haben nicht dargetan, dass die der Aufstellung
42der Kläger (Bl. 22 GA) zugrunde gelegten Nebenkosten
43nicht geschuldet waren sowie dass darüber hinaus
44Zahlungen erfolgt sind.
45Den Beklagten ist dahingehend Recht zu geben, dass der
46Mietzins gemäß § 537 Abs. 1 BGB im Zeitraum Oktober 1998
47bis Januar 1999 gemindert war. Nach dem Ergebnis der
48erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
49des Gerichts fest, dass die von den Beklagten behaupteten
50Feuchtigkeitsschäden in der streitgegenständlichen
51Wohnung vorhanden waren. Angesichts der vorgelegten
52Lichtbilder von den Feuchtigkeitsschäden im Februar 1993
53und Juni 1995 (Anlage B 3) ist die Kammer davon
54überzeugt, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht auf ein
55Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sind, sondern
56ihre Ursache in der Beschaffenheit der Mieträume haben.
57Die Kläger sind dem Vorbringen der Beklagten, die
58Feuchtigkeitsschäden seien auf eine mangelnde Isolation
59der Außenwand zurückzuführen, nicht qualifiziert
60entgegengetreten. Da sowohl der Wohn- als auch der
61Schlafzimmerbereich von dem Feuchtigkeitsschaden
62betroffen war und es sich hierbei um Räume handelt, die
63gewöhnlich dem längeren Aufenthalt dienen, hält die
64Kammer eine Minderung des Mietzinses von 20 % für
65angemessen. Die Beklagten haben ihr Minderungsrecht nicht
66nach § 54 5 Abs. 2 BGB verloren. Dabei kann dahinstehen,
67ob die Beklagten den Klägern tatsächlich im September
68bzw. Oktober 1998 angezeigt haben. Denn die Kläger tragen
69nichts dazu vor, dass sie in der Lage waren, für den
70betreffenden Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999
71Abhilfe zu schaffen. Eine Unterlassung der Mangelanzeige
72führt aber nur dann zum Verlust des Minderungsrechts,
73soweit der Vermieter infolge der Unterlassung außerstande
74war, Abhilfe zu schaffen. Ein Rechtsverlust gemäß § 545
75Abs. 2 BGB gilt dabei nur so lange, wie der Vermieter
76infolge der verspäteten Anzeige des Mieters nicht für
77Abhilfe sorgen konnte. Unter Berücksichtigung des
78Umstandes, dass die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden
79wegen des Erfordernisses des Abtrocknens der Wände
80gewöhnlich einige Zeit in Anspruch nimmt, zudem die
81Ausbesserung der fehlerhaften Isolation der Außenwand
82während der Wintermonate nicht ohne weiteres vorgenommen
83werden konnte, ist mangels entsprechenden Vorbringens der
84Kläger anzunehmen, dass eine Abhilfe • vor Beendigung des
85Mietverhältnisses ohnehin nicht möglich war.
86Einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz
87aufgrund unterlassener Schönheitsreparaturen haben die
88Kläger, unabhängig davon, ob die
89Schlussrenovierungsklausel gemäß § 12 des Mietvertrages
90(Bl. 13 GA) eine Individual Vereinbarung oder Allgemeine
91Geschäftsbedingung ist, nicht. Denn im Falle der
92individuellen Vereinbarung der Endrenovierung mangelt es
93an der gemäß § 32 6 Abs. 1 BGB für die Umwandlung des
94Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch
95erforderlichen Ablehnungsandrohung. Das Schreiben der
96Kläger vom 1.2.1999 (Bl. 19 GA) enthält keine
97Ablehnungsandrohung für den Fall, dass die
98Renovierungsarbeiten nicht innerhalb von 10 Tagen
99ausgeführt werden. Eine Ablehnungsandrohung ist auch
100nicht entbehrlich. Denn, dass sich der Mieter weigert,
101weitere Renovierungsarbeiten auszuführen, weil seine
102Arbeiten nach seiner Meinung ordnungsgemäß sind oder weil
103rechtliche Zweifel an der Renovierungspflicht bestehen,
104reicht für die Annahme einer endgültigen
105Erfüllungsverweigerung nicht aus (Sternei, Mietrecht
106aktuell, 3. Aufl., Rn. 877). An einer endgültigen
107Erfüllungsverweigerung werden erhebliche Anforderungen
108gestellt. Es muss außer Zweifel stehen, dass sich der
109Schuldner über das auf die vertragliche Leistung
110gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist
111und er ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen seine
112Weigerung zum Ausdruck bringt. Eine Erklärung der
113Beklagten, keine der von den Klägern verlangten Arbeiten
114noch auszuführen wird weder im Schreiben der Beklagten
115vom 1.3.1999 (Bl. 20 GA) erklärt noch wurde
116entsprechendes von den Klägern vorgetragen.
117Für einen Anspruch nach den Grundsätzen der positiven
118Vertragsverletzung fehlt es an der Darlegung eines
119zusätzlichen Aufwandes durch die Kläger. Ein
120Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
121kommt für den Fall in Betracht, dass die
122Endrenovierungsklausel den Beklagten als Allgemeine
123Geschäftsbedingung vorgegeben worden ist. Denn als
124Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Verpflichtung zur
125Durchführung der Endrenovierung gemäß § 9 AGBG unwirksam,
126da ohne Rücksicht auf die Verpflichtung zur Durchführung
127von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan der
128Mieter unangemessen benachteiligt wird. Die Kläger haben
129jedoch nicht dargetan, dass die Renovierung durch die von
130den Beklagten durchgeführten Schönheitsreparaturen
131teuerer geworden ist, als wenn die Wohnung im unverändert
132verwohnten Zustand zurückgelassen worden wäre (LG
133Mannheim, WuM 1975, 34). Die Kläger treten auch dem
134Vorbringen der Beklagten, die Vinyltapete sei bereits von
135der Vormieterin aufgebracht und von ihnen bei Einzug
136vorgefunden worden, nicht substantiiert entgegen, sondern
137tragen sogar selbst vor, dass die Wohnung bei Einzug mit
138einer Vinyltapete tapeziert gewesen sei (Bl. 149 GA).
139Die Beklagten schulden ferner keinen Ersatz von
140Mietausfallschaden. Unabhängig von einer
141Endrenovierungsverpflichtung kommt ein Anspruch bereits
142deshalb nicht in Betracht, da die Kläger einen Anspruch
143nicht substantiiert dargetan haben. Der Zeuge wurde von
144den Beklagten als Nachmieter vermittelt. Dass die Kläger
145entsprechende Anstrengungen unternommen haben, die
146Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den
147Beklagten weiterzuvermieten, tragen sie nicht vor. Die
148Aussage des Zeugen im Rahmen der erstinstanzlichen
149Beweisaufnahme widerlegt zudem die Behauptung der Kläger,
150dass die Renovierungsleistungen von ihnen beanstandet
151worden sei. Mithin ist das Vorbringen der Kläger, der
152Mietvertrag mit dem Zeugen xxx sei wegen der
153Beanstandungen der Renovierungsleistungen nicht zustande
154gekommen, widersprüchlich. Zu welchem Zeitpunkt der Zeuge
155X. bei ordnungsgemäßer Renovierung in das
156Mietverhältnis eingetreten wäre, tragen die Kläger nicht
157vor.
158Im Übrigen schulden die Beklagten den Mietausfall für den
159gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wegen Verletzung
160der Schadensminderungspflicht durch die Kläger nicht.
161Diese waren nach Auszug der Beklagten verpflichtet, die
162Arbeiten unverzüglich durchführen zu lassen. Der
163Vermieter darf das Mietobjekt nicht länger leerstehen
164lassen, als zur Erledigung der erforderlichen Arbeiten
165unbedingt geboten ist. Die Einleitung eines
166Beweissicherungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass
167sich die Neuvermietung zu Lasten des Mieters um Monate
168verschiebt.
169Damit schulden die Beklagten auch nicht die Nebenkosten
1701999 bis zum 31.7.1999. Für den hier nur in Betracht
171kommenden Januar 1999 haben die Kläger eine Abrechnung
172nicht vorgelegt.
173Insgesamt stehen den Klägern mithin Ansprüche in Höhe von
174insgesamt 3.169,43 DM zu, so dass nach Abzug der Kaution
175(1.624,92 DM) eine Forderung gegen die Beklagten von
1761.544,51 DM verbleibt.
177Soweit die Beklagten Rückforderungsansprüche gemäß § 5
178WiStG im Wege der Hilfsaufrechnung geltend machen, war
179ihr Vorbringen wegen des rügelosen Einlassens der Kläger
180zwar gemäß § 530 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Beklagten
181haben jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass der
182von dem Sachverständigen C. festgestellte überhöhte
183Mietzins infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes
184an vergleichbaren Räumen vereinbart werden konnte. Die
185Feststellungen des Sachverständigen zur behaupteten
186Mangelsituation sind nicht ergiebig. Die von den
187Beklagten vorgelegte schriftliche Auskunft der Stadt
188Meerbusch kann nicht als Indiz für eine Mangelsituation
189gewertet werden. Denn allein der Umstand, dass die Stadt
190durch Verordnung zum Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf
191bestimmt wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass zum
192damaligen Zeitpunkt gerade das Angebot an solchen
193Wohnungen, die mit der von den Beklagten angemieteten
194vergleichbar sind, gering war. Da es sich bei der
195streitgegenständlichen Wohnung um eine ca. 56 • qm große
196Ein-Zimmer-Wohnung handelt, beschränkte sich die
197Nachfrage grundsätzlich auf Single-Haushalte ggf. noch
198auf Zwei-Personen-Haushalte. Für Familien war
199vergleichbarer Wohnraum nicht attraktiv. Das für diese
200Mietergruppe ein geringes Angebot vorlag, kann mangels
201substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht ohne
202weiteres unterstellt werden.
203Auch die Nachfrage nach Sozialwohnungen bietet als
204Sondermarkt für eine Mangellage auf dem freien
205Wohnungsmarkt keinen Anhaltspunkt. Eine ergänzende
206Stellungnahme des Sachverständigen, wie sie die Beklagten
207beantragt hatten, wäre auf eine unzulässige Ausforschung
208hinausgelaufen.
209Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
210Streitwert für das Berufungsverfahren : 15.766, 85 DM
211(Berufung: 12.927,52 DM; Anschlussberufung: 868,19 DM;
212Hilfsaufrechnung: 1.971,74 DM).
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