Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 127/00

Tenor

wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der ihr mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.5.2000 aufgegebenen Verpflichtung, es zu unterlassen, die Internetdomain „www.arzt-online.de" reserviert zu halten und/oder zu benutzen, gemäß § 8 90 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000,— DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- DM ein Tag Ordnungshaft, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.


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