Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 519/99
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 16. März 2000 wird aufrechterha1ten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vo11streckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2,. 300; -- abzuwenden, wenn der Beklagte vor Beginn der Vo11streckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin unterhielt für das Motorrad Kawasaki ZX 600 mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX bei dem Beklagten eine Teil Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,-- DM (Bl. 4 GA).
3Die Anschaffung des Krades war - teilweise - über die A- Bank finanziert worden. Das Krad wurde von dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen B, gefahren.
4Der Zeuge B hatte mit dem in Rede stehenden Krad am 20. Juni 1998 gegen 16.56 Uhr auf der Landesstraße 409 in Kürten (Rheinisch-Bergischer-Kreis) in Fahrtrichtung Wermelskirchen einen Unfall erlitten, bei dem das Motorrad beschädigt wurde; die Einzelheiten hierzu sind streitig.
5Am 21. Februar 1999 erstattete der Zeuge B um 10.00 Uhr bei der Polizei in Köln Diebstahlsanzeige mit der Angabe, das bei dem Beklagten versicherte Krad sei am 21. Februar 1999 in der Zeit zwischen l.00 Uhr und 9. 30 Uhr in Köln-Dellbrück entwendet worden, als es abgestellt auf dem Bürgersteig vor dem Haus V-Straße 69 gestanden habe.
6Die Klägerin machte wegen dieses - behaupteten Diebstahls Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend. Der Beklagte lehnte in der Folgezeit die Erbringung von Leistungen ab.
7Diese begehrt die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage.
8Sie trägt im Wesentlichen vor:
9Der Zeuge B habe am Abend des 20. Februar 1999 einen Freund, den Zeugen H aufgesucht. Das Motorrad habe er gegenüber dem Wohnhaus des Zeugen H, einem Mehrfamilienhaus, mit ordnungsgemäß verschlossenem Lenkradschloss abgestellt. Zusammen mit dem Zeugen H habe sich der Zeuge B dann zu einer nahegelegenen Gastwirtschaft begeben. Als beide am späten Abend aus der Gastwirtschaft zur Wohnung des Zeugen H zurückgekehrt seien, habe die Maschine noch unberührt am Abstellort gestanden. Wegen des Alkoholgenusses habe sich der Zeuge B dann entschlossen, die Nacht bei der Familie H zu verbringen. Am nächsten Morgen sei das Motorrad verschwunden gewesen.
10Die Schäden, die das Krad bei dem Unfa11 am 20. September 1998 erlitten gehabt habe, seien zum Diebstahlszeitpunkt beseitigt gewesen. Das Krad habe damals wesentliche Beschädigungen an der Felge und an der Verkleidung erlitten; außerdem sei der Motordeckel beschädigt gewesen. Diese Teile habe der Zeuge B nach dem Unfall teilweise gebraucht, teilweise als Nachbauten nach näherer Maßgabe ihres, der Klägerin, Schriftsatzes vom 2. Mai 2000 (dort Seite 2, Bl. 64) angeschafft. Die Arbeiten seien dann von dem Zeugen B und dem Zeugen R (Bl. 64 GA) ausgeführt worden. Der Rahmen sei ebensowenig beschädigt gewesen, wie die Vorderradgabel.
11Die Angabe in der Kaskoschadensanzeige betreffend des streitgegenständlichen Diebstahls, dass der Vorschaden mit einem Betrag in Höhe von 2.000,-- DM durch Eigenreparatur behoben worden sei, sei deshalb durchaus realistisch gewesen. (Bl. 65 GA).
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, 3.152,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klage Zustellung an die A-Bank zu Gunsten der Finanzierungsnummer XXXXXX, und weitere 7.848,-- DM nebst 4 % Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen ,
16Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 säumig war, ist an diesem Tage auf Antrag des Beklagten gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet worden.
17Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
18Die Klägerin beantragt nunmehr,
19unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16. März 2000 den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von DM 3.152,-- nebst -4 % Zinsen seit Klagezustellung an die A-Bank zu Gunsten der Finanzierungsnummer XXXXXX, und einen weiteren Betrag in Höhe von DM 7.848, 00 nebst 4 % Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
21Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit sie Zahlung an sich selber verlangt, und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor:
22Er bestreite den behaupteten Diebstahl des Krades. Selbst wenn die Klägerin in der Lage sein sollte, den sogenannten Minimalsachverhalt nachweisen zu können, reichte dies vorliegend nicht aus. Denn es lägen eine Reihe von Tatsachen vor, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründeten, dass der behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht sei, wie der Beklagte im Einzelnen auf Seite 5 bis 8, seines Schriftsatzes vom 11. Februar 2000 (Bl. 32-35 GA) referiert. Verdacht erwecke insbesondere der Umstand, dass in der Kaskoschadenanzeige die Frage nach der Höhe der Reparaturkosten betreffend die Unfallschäden des Krades vom 20. Juni 1998 - unstreitig - mit ca. 2.000,--DM beantwortet worden sei. Diese Anwort sei jedoch völlig unzutreffend und zu bagatellisierend gewesen. Bei dem Unfall vom 20. Juni 1998 sei nicht nur die Verkleidung beschädigt worden, vielmehr seien nach den polizeilichen Feststellungen der Motorblock gerissen, die Verkleidung gerissen, die Lenkung verbogen und außerdem die linke Fahrzeugseite beschädigt gewesen. Eine ordnungsgemäße Wiederherstellung sei daher keinesfalls mit einem Gesamtaufwand von 2.000,-- DM möglich gewesen. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang auch auffällig, dass die Klägerin und ihr Sohn auf entsprechende Aufforderung keinerlei entsprechende Ersatzteilbelege vorgelegt hätten. In Anbetracht dieser Gesamtumstände bestreite er, der Beklagte, die behauptete Reparatur.
23Selbst wenn der Diebstahl nachgewiesen wäre, so sei er, der Beklagte, jedenfalls gemäß § 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Falschangaben insbesondere zum Vorschaden und seiner angeblichen Beseitigung vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheits- und Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2 AKB darstellten.
24Auch bestreite er vorsorglich die Schadenshöhe. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Finanzierungsbank bezüglich des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Deshalb könnte für ihren Anteil nur die Nettoentschädigung verlangt werden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
26Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe :
28Das klageabweisende Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, da die Klage nicht begründet ist.
29Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Kaskoentschädigung wegen des behaupteten Diebstahls des Krades am 21. Februar 1999 in Köln gemäß §§ l Abs. l, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12 Nr. l I b), 13 AKB zu. Denn der Klägerin ist der Nachweis eines Diebstahls des Krades nicht gelungen.
30In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die, Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Normalfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.
31Zum Nachweis dieses Mindestmaßes an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nicht wieder Auffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an eben diesem Ort nachweist.
32Ob die Klägerin diesen Nachweis des Minimalsachverhaltes durch die Bekundungen der Zeugen H und B geführt hat, kann letztlich dahinstehen. Der Nachweis des oben genannten Minimalsachverhaltes reicht vorliegend nicht aus, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Beklagte als den Diebstahl bestreitender Kaskoversicherer hat seinerseits Tatsachen dargetan und nachgewiesen, die in ihrer Gesamtheit die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der von der Klägerin behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist. Daher wäre die Klägerin gehalten, zum Nachweis des von ihr behaupteten Diebstahls den vollen Beweis der Entwendung des Krades zu führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen oder gar des Täters/der Täter selber. Hierzu ist die Klägerin ersichtlich nicht in der Lage.
33Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des behaupteten Diebstahls ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Gesamtheit der folgenden Indizien:
34Auffällig ist bereits, dass der streitgegenständliche Entwendungsvorgang des Krades von der Klägerin zunächst nur - so auch noch in der Klageschrift - völlig pauschal und ungenau geschildert worden ist.
35Weiteren Verdacht erweckt auch der Umstand, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin das streitgegenständliche Krad üblicherweise in der Garage abgestellt wird ("Garagenfahrzeug") und nur ausnahmsweise in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 1999 auf der Straße abgestellt worden und bei dieser Gelegenheit prompt entwendet worden ist.
36Entscheidenden Verdacht erweckt indessen der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Angaben der Klägerin (und ihres Sohnes, des Zeugen B) zum Umfang und den Umständen der Reparatur des Unfallvorschadens, den das Krad am 20. Juni 1998 erlitten hatte, unzutreffend sind.
37Der Zeuge Polizeioberkommissar F, der damals den Unfall aufgenommen hatte, hat bei seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass das Krad an jenem Tag nicht nur an den sogenannten Verkleidungsteilen beschädigt worden ist, sondern dass darüber hinaus auch der Motorblock gerissen war; wäre dies nicht der Fall gewesen, so der Zeuge F, hätte er den Riß des Motorblockes nicht in der Verkehrsunfallsanzeige vom 20. Juni 1998 auf Seite 4 vermerkt.
38Wenn dem gegenüber die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei in Eigenleistung von ihrem Sohn, dem Zeugen B, mit dem Zeugen R repariert worden, erscheint dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft.
39Der Zeug H vermochte hierzu keine im Ergebnis weiterführenden Angaben zu mache. Er hat lediglich angegeben, aus seiner laienhaften Sicht habe er an diesem Tag an dem Motorrad keine verbliebenen Unfallschäden mehr erkennen können. Der Zeuge B hat hierzu bekundet, den Unfallschaden habe er mit Gebrauchtteilen beseitigt. Diese gebrauchten Teile, die im einzelnen im Schriftsatz der Klägerin vom 2. Mai 2000 auf Seite 2 angeführt seien, habe er, der Zeuge, aufgrund von Inseraten in Motorradzeitschriften von privat erworben. Mit diesen Teilen habe sein, des Zeugen, Bekannter R in seiner, des Zeugen, Garage die Maschine instand gesetzt. Diese Bekundungen des Zeugen erscheinen unglaubhaft. Zum einen ist nicht erkennbar, wie eine Maschine, die ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, auch einen Riß im Motorblock erlitten hatte, in Eigenleistung in einer privaten Garage instandgesetzt worden sein soll. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang besonders auffällig, dass der Zeuge B die ladungsfähige Anschrift des Zeugen R, der die Reparatur angeblich durchgeführt haben soll, nicht bekannt gegeben hat, obwohl ihm, dem Zeugen, nach seinen Bekundungen die Anschrift des Herrn R bekannt sei (Bl. 99 GA). Vielmehr hat die Klägerin auf die Vernehmung des von ihr bezeugenden Zeugen Y, deren Anschrift sie trotz Aufforderung dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, verzichtet.
40Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass die Unfallschäden an dem Krad zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß, beseitigt worden waren, so dass ein naheliegendes Motiv für die Klägerin bzw. ihren Sohn, den Zeugen B, bestand, sich von dem Krad "zu trennen".
41Dies gilt um so mehr, als das Krad - unstreitig - im April 1999 zur nächsten Hauptuntersuchung beim Technischen Überwachungsverein gemusst hätte, bei der die jedenfalls nicht ordnungsgemäße Reparatur des Krades aufgefallen wäre.
42Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der von der Klägerin behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist. Demzufolge bleibt der Klage mangels Nachweises des Versicherungsfalles durch die Klägerin der Erfolg versagt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vol1streckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Streitwert: DM 11.000,--.
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