Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 130/00

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke A seit dem 13.06.1998 und der Marken B und C seit dem 07.07.1998 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vor-besitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände – soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

II. Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, die entspre-chende Auskunft auch hinsichtlich Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke D seit dem 26.06.1996 zu erteilen.

III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten Waren erzielten Umsatzes.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der da-raus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten oh-ne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen – insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorgenannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen -, soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

V. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, alle noch in ihrem

Besitz oder Eigentum befindlichen Waren – wie in Ziffer IV. be-schrieben – zu vernichten und der Klägerin die vollständige Ver-nichtung durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen nach entsprechender Aufforderung anzuzeigen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.

VIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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