Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 163/00
Tenor
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2001
durch die Richterin am Landgericht Dr. X,
den Richter X und den Richter am Landgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2000
- 20 C 1322/00 - wird kostenpflichtig zurück-
gewiesen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
41.939,36 DM aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages. Ein über die bereits bezahlten Anzeigen hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
5Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen in 12 Ausgaben der Schriftenreihe "X" nicht zustande gekommen.
6Das von der Beklagten am 24.01.1997 unterzeichnete Vertragsformular ist insoweit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, als es die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige zum Gegenstand hat. Bei der in dem Vertragsformular enthaltenen Regelung über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige handelt es um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG kann sich aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben (vgl. BGH NJW 2000, Seite 651). Dieses Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die AGB so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, den ihn eventuell benachteiligenden Inhalt einer Klausel ohne weiteres und insbesondere ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Das von der Klägerin verwendete Vertragsformular genügt diesen Anforderungen entgegen der von der Kammer bislang vertretenen Auffassung nicht. Denn der Vertragstext weist Unklarheiten auf, welche geeignet sind, den Anzeigenkunden über den Umfang des Auftrages in die Irre zu führen.
7Zwar spricht die in Großbuchstaben gehaltene Überschrift des Formulars für eine Dauerverpflichtung. Die in der Bezeichnung "ANZEIGENABOAUFTRAG" enthaltene Abkürzung "Abo" steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für ein Abonnement, also eine Dauerverpflichtung. Daß aber durch den Vertrag nicht in jedem Fall eine solche Dauerverpflichtung eingegangen werden soll, ergibt sich aus dem weiteren Vertragstext. Danach erscheint die Anzeige nämlich nur dann in 12 Einzelausgaben, wenn nichts anderes angegeben ist. Dann aber kann aus der bloßen Überschrift nicht schon darauf geschlossen werden, daß in jedem Fall eine Dauerverpflichtung begründet wird.
8Ob der Anzeigenkunde durch seine Unterschrift unter den vorformulierten Vertragstext aber eine solche Dauerverpflichtung eingeht, wird aus der weitergehenden Fassung des Formulars nicht mit hinreichender Klarheit deutlich. Der unbefangene Leser in der Rolle der Beklagten, mußte aus der Formulierung: "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben.", nicht schließen, daß es einer besonderen Angabe seinerseits bedurfte, wenn er die Veröffentlichung in lediglich einer Ausgabe wünschte. Dies folgt aus dem weiteren Vertragstext. Hiernach stellt der im zweiten Satz des Formulars angegebene Preis einen "Sonderpreis" dar, welcher "sich nur auf die Veröffentlichung Ihrer Anzeige in einer Einzelausgabe" bezieht. Damit aber findet sich in dem Vertragstext schon die Angabe, daß jedenfalls der angegebene Preis nur die Veröffentlichung in einer Einzelausgabe betrifft. Wird aber in dem von der Klägerin verwendeten vorformulierten Vertragstext lediglich ein "Sonderpreis" angegeben, welcher nur die Veröffentlichung in einer Einzelausgabe betrifft, so mußte die Beklagte schon in Ermangelung der für etwaige Folgeveröffentlichungen geltenden Preise darauf schließen, daß auch lediglich die einmalige Veröffentlichung beauftragt werden sollte. Dann aber war bereits etwas "anderes angegeben". Vor diesem Hintergrund muß der Anzeigenkunde nicht damit rechnen, daß noch eine anderweitige Angabe seinerseits erforderlich ist, um den Auftragsumfang zu beschränken. Daß hier Angaben durch ihn erwartet wurden, konnte der Kunde auch aus der übrigen Fassung des Schreibens nicht schließen. Denn ein Bereich, welcher für solche Angaben des Anzeigenkunden vorgesehen ist, enthält das Formular nicht. Das freie Feld in der rechten unteren Ecke des Formulars ist für solche Angaben nicht bestimmt. Es dient vielmehr der Aufnahme des Anzeigentextes bzw. der Druckvorlage. Daß der Anzeigenkunde an dieser Stelle vermerken muß, daß er lediglich die Veröffentlichung in einer Einzelausgabe wünscht, obwohl bereits im Text des Formulars darauf hingewiesen wird, daß sich der vereinbarte "Sonderpreis" nur auf die Veröffentlichung in einer Einzelausgabe bezieht, ergibt sich aus der Bezeichnung des freien Feldes nicht.
9Auch die Ziffer 2.) der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn diese Klausel entspricht der Bestimmung auf der Vorderseite des Formulars, wonach nur dann die Veröffentlichung in 12 Einzelausgaben beauftragt wird, wenn nichts anderes angegeben ist. Daß aber nichts anderes angegeben ist, läßt der Vertragstext auf der Vorderseite des Formulars nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.
10Da ein Vertrag zwischen den Parteien nur hinsichtlich einer Anzeige zustande gekommen ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Ziffer 15.) ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.939,36 DM
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Referenzen
- 20 C 1322/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 9 Abs. 1 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x