Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 284/98

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-

3

DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20.09.1997 noch entsteht, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages.

Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen großen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.


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