Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 S 234/00
Tenor
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2001
durch die Richterin am Landgericht X, den Richter X
und den Richter am Landgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2000 - 31 C
4808/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abge-
sehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
43.521,76 DM aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages.
5Ein über die bereits bezahlten Anzeigen hinausgehender Anspruch steht der
6Klägerin nicht zu.
7Zwischen den Parteien ist ein Vertrag nur über die Veröffentlichung einer An-
8zeige in einer Ausgabe der Schriftenreihe "X" zustande
9gekommen; insoweit hat die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung unstreitig
10erfüllt. Ein Vertrag über die Veröffentlichung der Anzeige in 7 weiteren Aus-
11gaben ist dagegen nicht wirksam geschlossen worden.
12Das von der Beklagten am 18.02.1997 unterzeichnete Vertragsformular ist
13insoweit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, als es die Veröffentlichung von
14mehr als einer Anzeige zum Gegenstand hat. Bei der in dem Vertragsformu-
15lar enthaltenen Regelung über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzei-
16ge handelt es um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von
17Verträgen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Eine unange-
18messene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG kann sich aus der
19Unklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben (vgl. BGH NJW
202000, Seite 651). Dieses Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die
21AGB so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der
22Lage ist, den ihn eventuell benachteiligenden Inhalt einer Klausel ohne weite-
23res und insbesondere ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Das von
24der Klägerin verwendete Vertragsformular genügt diesen Anforderungen ent-
25gegen der von der Kammer bislang vertretenen Auffassung nicht. Denn der
26Vertragstext weist Unklarheiten auf, welche geeignet sind, den Anzeigenkun-
27den über den Umfang des Auftrages in die Irre zu führen.
28Zwar spricht die in Großbuchstaben gehaltene Überschrift des Formulars für
29eine Dauerverpflichtung. Die in der Bezeichnung
30"ANZEIGENABOAUFTRAG" enthaltene Abkürzung "Abo" steht nach allge-
31meinem Sprachgebrauch für ein Abonnement, also eine Dauerverpflichtung.
32Daß aber durch den Vertrag nicht in jedem Fall eine solche Dauerverpflich-
33tung eingegangen werden soll, ergibt sich aus dem weiteren Vertragstext.
34Danach erscheint die Anzeige nämlich nur dann in 12 Einzelausgaben, wenn
35nichts anderes angegeben ist. Dann aber kann aus der bloßen Überschrift
36nicht schon darauf geschlossen werden, daß in jedem Fall eine Dauerver-
37pflichtung begründet wird.
38Ob der Anzeigenkunde durch seine Unterschrift unter den vorformulierten
39Vertragstext aber eine solche Dauerverpflichtung eingeht, wird aus der wei-
40tergehenden Fassung des Formulars nicht mit hinreichender Klarheit deutlich.
41Der unbefangene Leser in der Rolle der Beklagten mußte aus der Formulie-
42rung: "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst
43zwölf Einzelausgaben.", nicht schließen, daß es einer besonderen Angabe
44seinerseits bedurfte, wenn er die Veröffentlichung in lediglich einer Ausgabe
45wünschte. Dies folgt aus dem weiteren Vertragstext. Hiernach stellt der im
46zweiten Satz des Formulars angegebene Preis einen "Sonderpreis" dar, wel-
47cher "sich nur auf die Veröffentlichung Ihrer Anzeige in einer Einzelausgabe"
48bezieht. Damit aber findet sich in dem Vertragstext schon die Angabe, daß
49jedenfalls der angegebene Preis nur die Veröffentlichung in einer Einzelaus-
50gabe betrifft. Wird aber in dem von der Klägerin verwendeten vorformulierten
51Vertragstext lediglich ein "Sonderpreis" angegeben, welcher nur die Veröf-
52fentlichung in einer Einzelausgabe betrifft, so muß die Beklagte schon in
53Ermangelung der für etwaige Folgeveröffentlichungen geltenden Preise dar-
54auf schließen, daß auch lediglich die einmalige Veröffentlichung beauftragt
55werden sollte. Dann aber war bereits etwas "anderes angegeben". Vor die-
56sem Hintergrund muß der Anzeigenkunde nicht damit rechnen, daß noch eine
57anderweitige Angabe seinerseits erforderlich ist, um den Auftragsumfang zu
58beschränken. Daß hier Angaben durch ihn erwartet wurden, konnte der Kun-
59de auch aus der übrigen Fassung des Schreibens nicht schließen. Denn ein
60Bereich, welcher für solche Angaben des Anzeigenkunden vorgesehen ist,
61enthält das Formular nicht. Das freie Feld in der rechten unteren Ecke des
62Formulars ist für solche Angaben nicht bestimmt. Es dient vielmehr der Auf-
63nahme des Anzeigentextes bzw. der Druckvorlage. Daß der Anzeigenkunde
64an dieser Stelle vermerken muß, daß er lediglich die Veröffentlichung in einer
65Einzelausgabe wünscht, obwohl bereits im Text des Formulars darauf hinge-
66wiesen wird, daß sich der vereinbarte "Sonderpreis" nur auf die Veröffentli-
67chung in einer Einzelausgabe bezieht, ergibt sich aus der Bezeichnung des
68freien Feldes nicht.
69Auch die Ziffer 2.) der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Allge-
70meinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin vermag eine andere Beurteilung
71nicht zu rechtfertigen. Denn diese Klausel entspricht der Bestimmung auf der
72Vorderseite des Formulars, wonach nur dann die Veröffentlichung in 12 Ein-
73zelausgaben beauftragt wird, wenn nichts anderes angegeben ist. Daß aber
74nichts anderes angegeben ist, läßt der Vertragstext auf der Vorderseite des
75Formulars nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.
76Da ein Vertrag zwischen den Parteien nur hinsichtlich einer Anzeige zustande
77gekommen ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz
78gemäß Ziffer 15.) ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
80Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.521,76 DM.
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