Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 40 O 97/01
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer für Handelssachen auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht O und der Handelsrichter B und F
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 81.540,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 09.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000 ,- , die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin als alleiniger Transportversicherer der Firma G GmbH, C, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der durch den Verlust diverser Paketsendungen von C nach Frankreich entstanden ist. In jedem Falle hatte die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin zwar Schadensersatz von 1000.- DM zuzüglich Erstattung der Portokosten gewährt, den Ersatz des vollen Schadensersatzes aber unter Hinweis auf die entsprechenden Haftungsbeschränkungen in ihren AGB und dem Weltpostvertrag abgelehnt.
3Die Klägerin meint, auf die ihre AGB könne sich die Beklagte nicht berufen, zumal unklar sei, welche AGB der Beklagten überhaupt Gegenstand des jeweiligen Vertrages seien.
4Auch auf Haftungsbeschränkungen nach dem Weltpostvertrag könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie nicht Postanstalt im Sinne des Weltpostvertrages sei, und im übrigen der Weltpostvertrag nur die Haftung der nationalen Postanstalten untereinander regele.
5Der Verlust der Paketsendungen sei auf mangelhafte Organisation bei der Beklagten zurück zuführen.
6Die Klägerin stellt die dem Urteilstenor entsprechenden Anträge.
7Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
8Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Klägerin alleiniger Transportversicherer der Firma G sei, daß sie der Firma G die behauptete Entschädigung von 81.540,60 DM geleistet habe, daß die Firma G ihre vermeintlichen Ansprüche aus den einzelnen Schadensfällen abgetreten habe, daß der Firma G der jeweilige Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei.
9Sie beruft sich im übrigen auf ihre AGB und den Weltpostvertrag, wonach ihre Haftung für Verlust auf 1000,- DM beschränkt sei und sie lediglich daneben das entrichtete Porto zu erstatten habe.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist begründet.
13Die Beklagte haftet der Klägerin aus abgetretenem bzw. gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht für den Verlust aus den im einzelnen genau dargelegten Schadensfälle gemäß den Art. 23, Abs 1 und 2, 29 CMR.
14Die Beklagte haftet wie jedes andere privatrechtliche Transportunternehmen bei Verlust für Transportgut im internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Bestimmungen der CMR. Soweit in Art. 1 Abs 4 Buchstabe a) CMR bestimmt ist, daß dieses Übereinkommen nicht für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden, gilt, bezieht sich diese Bestimmung nur noch auf die Beförderung von Briefpost, da die Beklagte insoweit noch nach § 51 PostG nationale Postanstalt ist. Im übrigen aber, jedenfalls im Bereich der Paketpost, handelt es sich bei der Beklagten um ein privatrechtliches Transportunternehmen, für das auch nicht die Bestimmungen des Weltpostvertrages anzuwenden sind.
15Die Beklagte kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß Art. 23 Abs 3 CMR berufen, denn es ist davon auszugehen, daß die Beklagte den jeweiligen Schaden durch ein ihr zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleich steht (Art. 29 CMR).
16Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein grobes Organisationsverschulden dem Vorsatz gleich steht. Ebenso ist anerkannt, daß der Anspruchsteller zwar ein solches Organisationsverschulden zu beweisen hat, daß aber der Frachtführer oder Spediteur darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen muß, daß er alles zumutbare getan hat, um den Verlust von Transportgut zu verhindern.
17Die Beklagte hat von der Darlegung ihrer Organisationsanstrengungen vollständig abgesehen, so daß es der Klägerin unmöglich war, den Nachweis eines Organisationsverschuldens zu erbringen. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Eines Hinweises der Kammer auf die fehlenden Ausführungen zu den Organisationsanstrengungen bedurfte es nicht, denn die Klägerin hatte bereits entsprechende ausführliche Rechtsansichten geäußert.
18Die Höhe des der Firma G entstandenen Schadens hat die Klägerin ausreichend durch Vorlage der jeweiligen Handelsrechnungen nachgewiesen.
19Dem Beweisantrag der Klägerin, daß sie alleiniger Transportversicherer der Firma G sei, daß sie ihrer Versicherungsnehmerin den nunmehr geltend gemachten Schadensbetrag gezahlt und daß diese ihre Ansprüche an sie abgetreten hat, ist die Kammer nicht nachgegangenen, denn so wie es Behauptungen ins Blaue gibt, gibt es auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ins Blaue. Die Beklagte hat nicht den geringsten Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Klägerin alleiniger Transportversicherer der Firma G ist, denn andernfalls würde die Klägerin als seriöses Versicherungsunternehmen keine Ansprüche gegen die Beklagte stellen. Daß es zu den Versicherungsfällen gekommen ist, ist schon dadurch bewiesen, daß die Beklagte im Rahmen des Erstattungsverfahrens gegenüber der Versicherungsnehmerin auch keine Zweifel angemeldet hat, sondern - wenn auch nur beschränkt - Ersatz geleistet hat. Eines Nachweises der Abtretung von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin bedurfte es nicht, weil gemäß § 67 VVG die Ansprüche von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen sind.
20Die Zinsforderung ist im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Soweit allerdings die Klägerin einen darüber hinausgehenden Zinssatz fordert, war die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
21Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, Abs 2, 709, 108 ZPO.
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