Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - X Qs 10/02

Tenor

In den Antragsverfahren

hat die X. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch XXXXX

am 5.2.2002 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für den Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem Ermittlungsverfahren gegen T u.a. - Az.: 28 Js 363/01 - sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt (§§ 406 e Abs. 4 S. 2, 161 a Abs. 3 S. 3, 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 467 Abs. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO analog).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.