Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 72/01

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf die in der Zeit von An-fang 1998 bis Juni 1999 an die xx xx AG erfolgte Lieferung von 1.410.795 Stück

Zuggliedern zur Anwendung im Automobilbau, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten und einem daran angepressten Mitnehmerteil, wobei das Mitnehmerteil ursprünglich flach ist und ein anschließend mindestens teilweise hülsenförmig umgebogenes Blechteil gewesen ist und der hülsenförmige Abschnitt des Mitnehmerteils quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen aufgewiesen hat, derart, dass auf einer Seite des hülsenförmigen Abschnitta des Mitnehmerteils mindestens eine Einkerbung und auf der gegenüberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung jeweils eine weitere Einkerbung vorhanden war ("xxx xx – Seilverpressungen"),

Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Typenbezeichnungen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger für die zu I. bezeichneten Handlungen eine Lizenz von 5 % , berechnet wie den mit den Zuggliedern entsprechend Ziffer I. 1 erzielten Umsätzen, zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagte zu 1. zu 5 % und der Kläger zu 95 %.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

a. die der Beklagten zu 1. der Kläger zu 90 % und die

Beklagte zu 1. zu 10 %,

b. die des Beklagten zu 2. der Kläger voll.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 EUR und für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 EUR vor-läufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.


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