Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 35/00

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich und in

geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

1.

in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis zum 18. Mai 2001

optische Datenträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben

die folgende Merkmale aufweisen:

a) es handelt sich um Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken;

b) die auf den Datenträgern gespeicherten fehlergesicherten Datenwörter können mit folgendem Verfahren erzeugt werden:

b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k ) parallelen Kanälen wird je ein Daten-wort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen,

b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkor-rekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt,

b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,

b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts,

b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an,

b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern, nämlich 28 Wörtern, bilden,

b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1=4 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2=4>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=28+4=32=n2 Wörtern bilden,

b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten, nämlich vier, bzw. k2 zweiten, nämlich vier Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern, nämlich 28 bzw. 32 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2<2m-1 ist:

wobei α eine Wurzel entsprechend F(x)=0 ist, wobei F(x) ein unzerlegbares und pri-mitives Polynom des n-ten Gerades über einen Galois-Körper GF(2) ist, und dass empfangsseitig zum Dekodieren derartig fehlergesicherter Daten das Verfahren entsprechend umgekehrt angewendet wird;

c) jeder Block enthält eine aus den geradzahligen der den parallelen Kanälen zuge-führten Datenwörter abgeleitete Information, eine aus den ersten Paritätswörtern abgeleitete Information, eine aus den ungeradzahligen der den parallelen Kanälen zugeführten Datenwörter abgeleitete Information und eine aus den zweiten Paritätswörtern abgeleitete Information;

2.

in der Zeit vom 16. November 1986 bis zum 29. Juni 2001

Aufzeichnungsträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben

die folgende Merkmale aufweisen:

a) es handelt sich um Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist;

b) die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers kann mit folgendem Verfahren erzeugt werden:

b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m=8 Datenbits aufgeteilt,

b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits um-codiert, wobei n1+n2=14+3=17>m gilt,

b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1=14 Informationsbits und einen Block von n2=3 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Infor-mationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden,

b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d=2 und höchstens k=10 unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »O«, getrennt werden,

b5) die Blöcke aus m=8 Datenbits werden in Blöcke mit n1=14 Informationsbits derart umgewandelt, dass die

(d, k)-Bedingung erfüllt ist,

b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2)=14+3=17 Kanalbits werden durch Ergän-zen je eines Blocks von n1=14 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2=3 Trennbits erzeugt,

b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen,

b8) es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorherge-henden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt,

b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt;

c) der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich (k+1)=10+1=11 Bitzellen und minimal gleich (d+1)=2+1=3 Bitzellen;

d) es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1)=10+1=11 Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden;

und zwar jeweils unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Rechnungsnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

3.

die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 hergestellten, unter I. 1 bezeichneten opti-schen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) sowie die in ihrem Besitz oder Eigen-tum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 hergestellten, unter I. 2. bezeichneten optischen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Ge-richtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und der ihr der ihr durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.

der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerech-tfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und was sie durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen erlangt haben und noch erlangen werden,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungs-ausgleich für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,-- € vorläufig vollstreck-bar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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