Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 108/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patens X

Vorrichtungen zum Schneiden von gestapeltem, blattförmigem Gut mit einem Tisch, dessen Oberfläche ein Arbeitsfeld, über dem sich ein Schneidmesser und ein Pressbalken befinden, dahinter ein Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und davor ein Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes aufweist, mit einer Vorschubeinrichtung für das zu schneidende Gut anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen im Bereich des Eingangsfeldes ein Greifersystem zum Drehen des zu schneidenden Gutes in der Ebene der Tischoberfläche vorgesehen ist, wobei das Greifersystem mindestens eine parallel und senkrecht zur Tischoberfläche verfahrbare Greiferzange aufweist mit parallel zur Tischoberfläche orientierter Greifebene;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der Ausstellungen und Messen im Bundesgebiet, auf denen die zu 1. bezeichnete Vorrichtung ausgestellt worden ist,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und

die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Umfang der Angaben zu e) lediglich für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 19. Mai 1995 besteht.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 1991 bis 19. Mai 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der X, wohnhaft in X, durch die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Mai 1995 bis 24. Dezember 1997 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25. Dezember 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,-- € festgesetzt.


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