Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 423/01

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am 15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die Kündigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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