Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 423/01
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am 15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die Kündigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Im Rahmen eines vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren (1 Ni 20/94) schlössen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte den Klägern eine einfache, nicht übertragbare, entgeltliche Lizenz an dem deutschen Patent X, dem europäischen Patent X, dem europäischen Patent X, dem deutschen Patent X und an dem europäischen Patent X. Gemäß Ziffer 2 des Vergleiches haben die Kläger für jede Vorrichtung, die von einem der vorstehend genannten Schutzrechte Gebrauch macht, eine Stücklizenz in Höhe von 1.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, solange das jeweilige Schutzrecht besteht. In Ziffer 3 des Vergleiches ist festgelegt, dass die Lizenzpflicht ab dem 1. September 1995 gilt. Weiter ist in Ziffer 3 des Vergleiches der Ab-
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Referenzen
- 1 Ni 20/94 1x (nicht zugeordnet)