Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 48/02

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2002 durch die Richter x

für Recht erkannt:

l.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

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Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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