Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 150/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

Synchron-Drehstrom-Generatoren für Lasthebemagneteinrichtungen mit einem aus wenigstens einer in einem Gehäuse angeordneten Magnetspule bestehenden Lasthebemagneten, einem angetriebenen elektrischen Generator zum Erzeugen einer elektrischen Spannung für die Spannungsversorgung der Magnetspule und einer Versorgungsleitung zwischen dem Generator und dem Lasthebemagneten

anzubieten oder zu liefern,

- die über eine Versorgungsleitung für Gleichspannung mit der Magnetspule verbunden sind,

- bei denen eine elektrische Schalteinrichtung und mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen sind,

- bei denen die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Gehäuses des Generators angeordnet sind und

- bei denen die Schalteinrichtung über eine außerhalb des Gehäuses des Generators vorgesehen Steuerleitung mit einem Steuerschalter verbunden ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 20. April 1997 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet;

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagte zu 2) die Angaben nur für die Zeit seit dem 17. Oktober 1998 zu machen hat und diese Einschränkungen für die Beklagte zu 1) nur für die Angaben zu d) gilt.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1) bezeich-neten in der Zeit vom 20. April 1997 bis 16. Oktober 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1) bezeichneten, seit dem 17. Oktober 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit ihrem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union zu erbringen.


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