Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 252/01

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,- - ersatzweise

Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im

Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu

unterlassen,

Konstruktionen aus Profilstäben, insbesondere Leichtmetallstäben, die mit einem längs durchbohrten Zentralstab versehen sind und in ihren Außenflächen hinterschnittene Längsnuten aufweisen, von denen zwei einander paarweise zu dem Zentralstab gegenüberliegen, wobei zwei Profilstäbe winkelig zusammengesetzt und von einer Verbindungsschraube zusammengehalten sind, die mit dem ein Anziehen dieser Schraube ermöglichenden Schraubenkopf in der Hinterschnei-dung einer Längsnut eines diesen beaufschlagenden Profilstabs angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der Stirnseite des zweiten Profilstabs in dessen mit Innengewinde versehenen Zentralstab eingeschraubt ist,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Schraubenkopf der Verbindungsschraube in der dem zweiten Profilstab benachbarten Hinterschneidung des ersten Profil-

stabs angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab verlaufende Schraubenverstellbohrung aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juli 1989 bis zum 10. März 1998 begangenen Handlungen sowie der den Patentinhabern X und X durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 11. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115,040,67,-EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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