Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 259/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Drähte in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmern anzubieten und/oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, in Kombination mit einem Mikrokatheter verwendet zu werden, der zwei strahlenundurchlässige Marker aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind,

wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst: einen Kerndraht und einen trennbaren verlängerten Endbereich, der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes verbunden ist, wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavität auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavität zu bilden, wodurch eine endovaskuläre Okklusion der vaskularen Kavität durchgeführt werden kann, und wobei der Kerndraht einen strahlenundurchlässigen Marker aufweist, der auf diesem angeordnet ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Dezember 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022.583,76 ,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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