Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 133/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sägeblätter mit einem Grundkörper und ungeschränkten Zähnen mit Schneiden, die in sich wiederholenden Zyklen vorgesehen sind und jeder Zyklus mindestens eine aus mindestens drei Zähnen bestehende Zahngruppe mit von Zahn zu Zahn abnehmender Höhe und dabei zunehmender Breite aufweist, wobei alle Zähne symmetrisch zur Längsmittelebene durch den Grundkörper ausgebildet sind

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die wirksamen Schneiden bzw. Schneidenabschnitte sämtlicher Zähne jeweils von einer abknickenden Schnittkante gebildet sind, deren innerer Abschnitt etwa senkrecht zur Längsmittelebene verläuft und an den sich nach außen eine zum Grundkörper hin geneigte Phase anschließt, der breiteste Zahn in der Zahngruppe zwischen Phase und Flanke einen Winkel >90° aufweist, die Länge der wirksamen Schnittkanten an sämtlichen Zähnen etwa gleich groß ist und die Flanken sämtlicher Zähne in einem übereinstimmenden Flankenwinkel mit sich deckender Projektion vorgesehen sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu I.2.e) nur für die Zeit seit dem 20. März 1997 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 1993 bis zum 19. März 1997 begangenen Handlungen eine ange-messene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. März 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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