Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 3/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 2.225,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 7. November 2000 zu zahlen;

2.

der Klägerin durch einen Prüfer der Wirtschaftsprüfergesellschaft xxx-xx xxx xxx-xxx GmbH, xxx xx xxx xxx, Einsicht in die gemäß dem Lizenzvertrag der Parteien vom 6. Juli 1995 gesondert zu führenden Bücher über die gemäß den Lizenz-schutzrechten hergestellten Maschinen sowie in die allgemeine Buchführung der Beklagten zur Überprüfung von deren Übereinstimmung mit der gesonderten Buchführung zu gewähren und dem Prüfer zu diesem Zweck den Zugang zu ihren Geschäftsräumen zu gestatten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Wirtschaftsprüferge-sellschaft xx-xx xx xxxxxxx-xx GmbH, deren Prüfer oder einer anderen von der Klä-gerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bzw. der gemäß Art. 16 des Lizenzvertrages der Parteien vom 6. Juli 1995 mit der Buchprüfung bei der Be-klagten beauftragt ist, eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerklärung abzuver-langen.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 7.900,- EUR.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelasse-nen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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