Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 95/02

Tenor

Im Verfahren

nach dem Wohnungseigentumsgesetz betreffend die Eigentümergemeinschaft XXX

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

am 20.06.2002

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom

18.02.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grünfläche vor dem Haus X-Straße in O, etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma Z GmbH zuzustimmen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 650,- Euro


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