Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 17/01
Tenor
Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufs-pflichtverletzung auf eien Verweis und eine Geldbuße von 5000 € erkannt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, 8 Abs. 1, 89, 90 StBergi.V.m. § 32 Abs. 2 BOStB.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Kammer hat durch Verlesung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.05.98, in welchem gegen den Berufsangehörigen wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.500 DM erkannt worden war, zu den persönlichen Verhältnissen und den berufsrechtlichen Vorbelastungen des Berufsangehörigen folgende Feststellungen getroffen:
4" I.
5Der Berufsangehörige besuchte die Grundschule und das Gymnasium und machte im Jahr 1971 sein Abitur.
6Anschließend studierte er an der XXX in XXX Wirtschaftswissenschaften. Sein Studium schloß er im Jahr 1977 mit der Prüfung als Diplom-Ökonom ab. In der
7Zeit von Oktober 1978 bis Juli 1981 arbeitete er bei verschiedenen Firmen im Bereich der Systemberatung und
8des Computerverkaufs. In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis Ende März 1984 war er beider XXX Steuerberatungsgesellschaft in XXX tätig. Nach am 21. März 1985
9bestandener Prüfung wurde der Berufsangehörige am
10selben Tag zum Steuerberater bestellt. Sei Februar 1986
11ist er Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXX
12Steuerberatungsgesellschaft XXX in XXX .
13Von Ende 1993 bis August 1996 war er zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXX und mbH. Diese Gesellschaft wurde beim Finanzministerium abgemeldet und auch im Handelsregister gelöscht. Der
14Berufsangehörige ist verheiratet. Seine Ehefrau ist
15ebenfalls berufstätig als medizinisch technische Assistentin und verdient monatlich ca. 3000,- DM netto.
16Das monatliche Nettoeinkommen des Berufsangehörigen
17beträgt etwa 3500,- DM. Der Berufsangehörige hat keine
18Kinder. Strafrechtlich ist der Berufsangehörige bisher nicht in Erscheinung getreten. Ein gegen den Berufsangehörigen anhängiges berufsgerichtliches Verfahren
19wurde durch Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1990 nach Erfüllung der ihm erteilten Auflage gemäß SS 153 StBerG, 153 a StPO eingestellt.
20II.
211.
22Wegen Nichtzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie seitens des Berufsangehörigen war der Haftpflichtversicherungsschutz der XXX XXX und seit dem 19. Dezember 1994 unterbrochen. Nicht auszuschließen ist, dass der Berufsangehörige die Prämie per Scheck an eine falsche Stelle seiner Versicherung, dem XX-Konzern, übersandt hatte und diese dort verlorengegangen ist. Nachdem der Berufsangehörige aufgrund einer Mahnung die Prämie zahlte, war das Versicherungsverhältnis ab dem 19. Dezember 1994 wieder in Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 19. Dezember 1994 bis zum 14. März 1995 bestand der Versicherungsschutz jedoch nur unter den einschränkenden Bedingungen im Sinne von S. 2 Ziffer II AVB-RWB.
232.
24In der Zeit von Oktober 1993 bis August 1995 hatte die XXX und XXX in XXX eine weitere Beratungsstelle. Davor war dies die Beratungsstelle der Steuerberatungsgesellschaft XXX und Partner. In der Beratungsstelle waren von der XXX und XXX mbH eine Buchhalterin und Herr XXX als Steuerfachgehilfe beschäftigt. Diesen hatte er über die vorherige Steuerberatungsgesellschaft kennengelernt. Er selbst war einmal in der Woche, jeweils freitags, anwesend. Er und Herr XXX hatten die Mandate unter sich aufgeteilt. Hinsichtlich der vom Steuerfachgehilfen XXX durchgeführten Mandate kam es zu den nachfolgend aufgeführten Unregelmäßigkeiten , die vom Berufsangehörigen wegen mangelnder Aufsicht und Leitung zunächst nicht wahrgenommen und abgestellt wurden. Es kam zu folgenden Vorfällen:
25a)
26im Sommer 1994 beauftragten die Eheleute XXX die XXX XXX und Steuerberatungsgesellschaft mbH, weitere Beratungsstelle XXX, mit der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 1993, wobei in diesem Fall der Steuerfachgehilfe XXX tätig werden sollte. Eine Bearbeitung erfolgte jedoch nicht, obwohl der Zeuge XXX im November 1994 im Büro der Steuerberatungsgesellschaft die leeren Antragsformulare unterschrieb. Nachdem der Steuerfachgehilfe XXX trotz mehrfacher Nachfrage weiterhin untätig blieb, forderte der Zeuge XXX ab Frühjahr 1995 seine Unterlagen zurück. Erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erhielt er diese am 17.08.1995.
27b)
28Die Zeugin XXX beauftragte die XXX und XXX weitere Beratungsstelle XXX mit der Erstellung und Einreichung der Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993. Das Mandat wurde vom Steuerfachgehilfen XXX entgegen genommen. Obwohl die Zeugin der Gesellschaft am 15. September 1994 sämtliche zur Erstellung der entsprechenden Erklärungen notwendigen Unterlagen überlassen hatte, blieb der Steuerfachgehilfe XXX untätig. Dies führte u. a. dazu, dass das Finanzamt XXX zur Vollstreckung gegen die Zeugin überging. Auch nachdem die Zeugin am 15.02.1995 die von der Gesellschaft gefertigte Steuererklärung für das Jahr 1993 unterzeichnet hatte, lag diese im Mai 1995 dem Finanzamt noch nicht vor. Eine unter dem 10.02.1995 datierte Rechnung der Gesellschaft, auf die der Berufsangehörige ein Zurückbehaltungsrecht stützte, war weder vom Berufsangehörigen unterschrieben , noch war sie im Sinne der Steuerberatergebührenordnung spezifiziert. Nachdem der Berufsangehörige zwei spezifizierte und unterschriebene Rechnungen vom 22.09.1995 für das Erstellen der Bilanzen vom 31.12.1992 und 31.12.1993 über jeweils 1.317,21 DM der Zeugin übersandt hatte, stellte diese eine Gegenrechnung auf, zog von den Rechnungen "Gegenforderungen" ab und zahlte den restlichen Betrag von 894,41 DM an den Berufsangehörigen.
29c)
30Anfang 1994 beauftragte der Zeuge XXX für den die XXX XXX und Steuerberatungsgesellschaft mbH in der weiteren Beratungsstelle XXX auftretenden Steuerfachgehilfen XXX mit der Erstellung der Bilanzen für die Jahre 1992 und 1993. Nachdem der Steuerfachgehilfe noch im August 1994 eine Besichtigung des Firmengeländes durchgeführt und die sofortige Erstellung der Bilanzen zugesagt hatte, blieb er untätig. Im Oktober 1994 erfolgte die erste Steuerschätzung durch das Finanzamt XXX. Die von dem Steuerfachgehilfen XXX gesiegelten und von ihm auch jeweils unter dem 28. Dezember 1994 unterschriebenen Bilanzen für die Jahre 1992 und 1993 wurden durch das Finanzamt XXX zurückgewiesen, da diesen Anlagenverzeichnisse nicht beigefügt waren. Die dem Zeugen XXX unter dem 21. März 1995 erteilte Rechnung war nicht unterschrieben. Auch waren nicht die einzelnen Gegenstandswerte unter Angabe der jeweiligen Vorschrift der Steuerberatungsgebührenverordnung aufgeführt.
31d)
32Die Eheleute XXX und XXX XXX beauftragten die XXX XXX und Steuerberatungsgesellschaft mbH, weitere Beratungsstelle XXX, mit der Erstellung und Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1993. Sie hatten dem dort tätigen Steuerfachgehilfen XXX bis März 1994 alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Gleichwohl blieb dieser untätig, so dass das Finanzamt XXX im März 1994 die Abgabe der Erklärung anmahnte. Der Zeuge XXX beauftragte die XXX und XXX auch mit der Erstellung und Einreichung der Einkommenssteuererklärtung für das Jahr 1994 und reichte die dafür erforderlichen Unterlagen im April 1995 ein. Obgleich die Eheleute XXX im April 1995 die Steuererklärungen unterzeichneten, erhielten sie im Juni sowie im August 1995 Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes XXX. Es waren noch keinerlei Erklärungen bei dem Finanzamt eingegangen. Auf mehrfache Aufforderung hin erhielten sie schließlich im Januar 1996 ihre Unterlagen zurück, die die Zeugin XXX dann dem Finanzamt übergab.
33e)
34Der Zeuge XXX beauftragte die XXX und weitere Beratungsstelle XXX, die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 1993 und 1994 zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Das Mandat wurde wiederum von dem Steuerfachgehilfen XXX angenommen. Dieser blieb jedoch wiederum untätig. Auch nachdem der Zeuge vom Finanzamt gemahnt worden war und er diese Mahnungen der Steuerberatungsgesellschaft übergeben hatte, erfolgte keinerlei Reaktion. Im Mai und Juli 1995 ergingen dann durch das Finanzamt Schätzungsbescheide. Im Oktober 1995 teilte der Berufsangehörige dem Zeugen dann mit, dass die Steuererklärung 1993 fertig sei, die Steuererklärung für 1994 jedoch nicht bearbeitet sei, weil Unterlagen unvollständig eingereicht worden seien. Nachdem der Zeuge dann um Rückforderung seiner Unterlagen gebeten und die ihm von dem Berufsangehörigen übersandte Rechnung bezahlt hatte, erhielt er seine Unterlagen zurück."
35II.
36Mitte 2000 entschloss sich der Berufsangehörige, Mandanten anderer Steuerberater mit dem Angebot, steuerberatende Tätigkeiten preiswerter als diese zu erbringen, abzuwerben. In Ausführung dieses Vorhabens kam es zu folgenden Handlungen:
371.
38Im Mai 2000 rief der Berufsangehörige den Zeugen XXX, welcher mit Motorradzubehör handelt, unaufgefordert an und bot ihm Hilfeleistung in Steuersachen an. Der Zeuge XXX, welcher den Berufsangehörigen nicht kannte, lehnt das mit dem Hinweis ab, er habe bereits einen Steuerberater, mit dem er zufrieden sei. Der Berufsangehörige gab sich damit nicht zufrieden und wies daraufhin, dass er bestimmt billiger arbeite als dieser . Der Zeuge XXX beendete daraufhin das Telefonat. Der Berufsangehörige meinte, doch noch zum Ziel zu kommen und startete wenige Minuten später einen weiteren Versuch, den Zeugen XXX telefonisch abzuwerben. Der Zeuge XXX beendete das Telefonat, indem er den Hörer auflegte.
392.
40Am 11.07.00 rief der Berufsangehörige den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn XXX an, welcher eine Gärtnerei betrieb. Der Inhalt dieses Gesprächs entsprach folgendem von Herrn XXX verfertigten Gesprächsprotokoll:
41"Ich wurde von der XXX mbH angerufen. Da ich diese XXX weder kenne, noch von diesem Büro gehört hatte, habe ich den Herrn gefragt, mit wem ich es denn zu tun habe und warum er mich anruft. Er stellte sich mit Herr XXX Steuerberater vor und fragte, ob ich mit meinem Steuerberater zufrieden sei. Ich habe ihm gesagt, dass ich einen guten Steuerberater habe und auch nicht wechseln wolle. Herr XXX fragte mich, ob ich Steuern zahle, was ich mit ja beantwortet habe. Daraufhin meinte Herr XXX , dass ich wohl einen schlechten Steuerberater habe, da ich keine GmbH hätte und offensichtlich nicht über die Änderungen bei Kapitalgesellschaften informiert wäre. Er wäre gerne bereit noch in derselben Woche vorbei zu kommen. Ich sagte ihm, dass ich nicht interessiert bin."
42Herr XXX setzte von dem Gespräch seine Steuerberaterin, die Zeugin XXX in Kenntnis, die zunächst nichts unternahm.
43Am Nachmittag des 13.11.00 rief der Berufsangehörige erneut den Herrn XXX an. Es kam zu folgendem , von Herrn XXX protokollierten Gespräch:
44"Ich wurde von Herrn XXX angerufen. Er fragte mich, ob ich es mir überlegt hätte. Ein Mandant von ihm hätte keinen Führerschein, aber Aufträge und ich könnte mit ihm (Herrn XXX) zusammenarbeiten. Ich erklärte ihm, dass ich kein Interesse habe und keine Zusammenarbeit wünsche. Er fragte nach meinem Umsatz und ob ich mehr als 500,-- DM Buchführungskosten zahle. Nach dem ich einfach eine Million sagte, bot er an, die Buchführung für 500,-- DM monatlich zu erstellen. Ich erklärte noch einmal, dass ich kein Interesse habe und beendete das Gespräch."
45Auch hiervon informierte Herr XXX die Zeugin XXX, welche sich entschloss, den Berufsangehörigen nunmehr mit Schriftsatz vom 15..11.2000 zur Unterlassung von derartigen Werbemaßnahmen aufzufordern. Der Berufsangehörige gab die geforderte Unterlassungserklärung unter dem Datum des 20.11.2000 ab.
46Unter dem Datum des 15.11.00 übersandte der Berufsangehörige Herrn XXX ein Schreiben mit folgenden Inhalt :
47"Termin bei mir im Büro. Sehr geehrter Herr XXX. Sie haben mir Ihren Umfang an Buchführung bei unserem Gespräch telenonisch erläutert. Zur Zeit haben Sie hohe Buchführungsgebühren. Ich bin bereit, wie bei anderen Kollegen von Ihnen, Ihre Buchführung zu einem Preis von monatlich DM 500,00 + 80,00 DM MWst.= DM 580,00 zu erstellen. Beratungsgespräche sind bei mir kostenlos. Wenn sie sich bis zum Januar 2001 entscheiden, können wir mit der Buchführung 01/2001 starten."
48Schließlich rief der Berufsangehörige am 20.11.00 ein drittes Mal an. Den Gesprächsinhalt protokollierte Herr XXX wie folgt:
49" Herr XXX meldete sich wieder telefonisch und fragte mich, warum ich meine Steuerberaterin von diesen Gesprächen informiert habe. Er erklärte mir, dass er Post vom Rechtsanwalt meiner Steuerberaterin erhalten habe und das er eine Unterlassungserklärung unterschreiben soll. Er sprach von 50.000,-- DM. Weiterhin meinte er, dass ich ja sein günstiges Angebot hätte und wenn ich zu ihm wechseln würde, hätte Frau XXX keine Handhabe mehr gegen ihn, Ich habe ihm nochmals erklärt, dass ich ihn nich t gebeten habe, mir ein schriftliches Angebot zu schicken und uach nicht an einen Steuerberaterwechsel denke."
50Hiervon in Kenntnis gesetzt entschloss sich die Zeugin XXX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Berufsangehörigen vorzugehen. Am 18.12.2000 erwirkte sie einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, worin dem Berufsangehörigen untersagt wurde, telefonisch oder schriftlich die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unaufgefordert Dritten anzubieten .
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