Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 369/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Aufspulmaschinen für kontinuierlich anlaufende Fäden mit einer Changiervorrichtung, einem Drehteller, auf dem mindestens eine Spulspindel zur Aufnahme einer Spule befestigt ist, einem Motor für den Drehteller, einer Kontaktwalze und einem Steuergerät, welches den Motor des Drehtellers in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze in ständigem Kontakt mit der Spule gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule und einen Rechner zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule aufweisen, aus dem von dem Sensor übermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) gehörenden Winkelstellung (a) des Drehtellers nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen

d = Durchmesser der Kontaktwalze,

b = Achsabstand Drehteller / Kontaktwalze

A = effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine

und bei denen das vom Rechner gebildete, der Winkelstellung (a) entsprechende Signal in das Steuergerät übertragbar ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 2.6.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 14.11.1998 zu machen sind und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für den Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis zum 30.04.2002 beschränkt.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I 1 be-zeichneten in der Zeit vom 2.6.1997 bis zum 14.11.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 15.11.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis 30.04.2002 beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 ? vorläufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

V.

Streitwert: 2.000.000,-- DM.


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