Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 122/02

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen,

wie viele Vorrichtungen er zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung - und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Gehäuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschließen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, seit dem 1. Januar 2001 in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Gehäuse mit diesem verbunden sind.

2.

Die Klage wird hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät gemäß Antrag 1) eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.346 Euro an die Klägerin zu zahlen, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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