Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 450/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt

zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

a) Gefäßbehandlungsmaschinen für die Behandlung von durch die Maschinen geführten Gefäßen, mit einem Maschinengestell und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden Gefäßgröße angepassten Führungskörper für Gefäße herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Führungskörper auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einführ- und An-schlagelementen ausgebildet ist, die beim Einsetzen des Führungskörpers in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben werden, und durch ein an dem Führungskörper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden, dass der Führungskörper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist,

und/oder

b) Führungskörper für Gefäßbehandlungsmaschinen der zu lit. a) bezeichneten Art anzubieten oder zu liefern, die auf ihrer im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einführ- und Anschlagelementen aus gebildet sind, die beim Einsetzen des Führungskörpers in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben werden können und durch ein an dem Führungskörper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden können, dass der Führungskörper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Typenbezeichnung)

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 10. September 1994 be-gangenen Handlungen entstan den ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 511.291,88 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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