Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 337/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie behaupten, sie hätten dem Beklagten seit 1989 wiederholt darlehensweise Geldbeträge zur Verfügung gestellt, ab 1987 seien es insgesamt 149.067,50 DM gewesen. Hierauf habe der Beklagte 33.000,--DM zurückgezahlt. Sie begehren von dem Beklagten die Zahlung des offenen Betrags.
3Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 59.344,--Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
4Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
5Er behauptet, er habe - mit Ausnahme zweier zurückgezahlter Beträge von 19.000,--DM und 14.000,--DM - die Geldbeträge im Rahmen vorweggenommener Erbfolge oder als Schenkung erhalten.
6Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten. Schriftsätze sowie auf die· zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
7Entscheidungsgründe:
8Die Klage ist abzuweisen.
9Den Klägern steht ein Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß §§ 607, 609 BGB a.F. in Verbindung mit Artikel 229, § 5 EGBGB nicht zu. Die Kläger haben nicht unter Beweis gestellt, dass sie dem Beklagten die geltend gemachten Beträge von 59.344,-Euro als Darlehen hergegeben haben. Da der Beklagte aber schenkungsweise Hergabe bzw. Zahlung der einzelnen Beträge im Rahmen vorweggenommener Erbfolge behauptet, sind die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten die Gelder als Darlehen hergegeben, beweispflichtig (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 516, Rdnr.19, BGH in NJW 1986, Seite 2371).
10Die Kläger haben auch keine Indizien vorgetragen, die für die darlehensweise Zahlung der Beträge sprächen. Vielmehr spricht der Umstand, dass hinsichtlich der beiden zurückgezahlten Beträge von 19.000,- DM und 14.000,--DM Schuldscheine ausgestellt wurden, für die schenkweise Hergabe bzw. für die Zahlung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge der weiteren Beträge. Ansonsten hätte es nahegelegen, auch für die eingeklagten Zahlungen Schuldscheine auszustellen und vom Beklagten unterschreiben zu lassen.
11Im Übrigen ist der Beklagte Sohn der Kläger. Diese enge verwandtschaftliche Beziehung legt es nahe, dass die Geldbeträge schenkungsweise bzw. als vorweggenommenes Erbe hergegeben wurden. Überdies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Kontoauszug vorgelegt, auf dem hinsichtlich der gezahlten 16.000,-DM als Zusatz vermerkt ist "im Rahmen vorweggenommener Erbfolge". Dieser Zusatz spricht für die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.