Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 10/02

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und die Zahlung einer Geldbuße von 4.000 € erkannt.

Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs.1, 89, 90 StBerG.


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