Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 10/02
Tenor
Gegen den Berufsangehörigen wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und die Zahlung einer Geldbuße von 4.000 € erkannt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs.1, 89, 90 StBerG.
1
I.
2Nach bestandenem Abitur und Ableistung des Wehrdienstes nahm der Berufsangehörige im Wintersemester 1969 das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, welches er 1975 mit der Diplomprüfung abschloss. In der Folgezeit arbeitete er in einer Steuerberatersozietät. Am 17.03.1980 bestand er die Steuerberaterprüfung, woraufhin er zum Steuerberater bestellt wurde. Seit 1992/1993 ist er als selbständiger Steuerberater niedergelassen.
3Er ist berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
4Mit Urteil der Kammer vom 16.01.1998 (AZ) wurde gegen ihn wegen Berufspflichtverletzung auf einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM erkannt. Das Urteil enthält u.a. folgende Feststellungen:
5"1.
6Seit der Gründung der Firma E GmbH, Stadt F, im Jahr 1991 war die Steuerberatersozietät auf der Istraße in F, in der der Berufsangehörige tätig war, damit beauftragt, die Steuererklärungen und Bilanzen zu fertigen sowie die Buchhaltung dieser GmbH zu führen. Im Jahr 1992 wurde die steuerliche Bearbeitung auch ordnungsgemäß erbracht. Als der Berufsangehörige die Sozietät verließ und in seine jetzige Niederlassung zog, wurden die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH von ihm weiter bearbeitet. Seitdem, ab 1993 wurden der GmbH keine DATEV-Belege mehr zugesandt. Nicht auszuschließen ist, daß der Berufsangehörige die betriebswirtschaftlichen Auswertungen deshalb nicht erstellen konnte, weil er die Buchführung nicht mehr mit Hilfe der DATEV vornahm und das vom ihm eingesetzte Programm nicht ordnungsgemäß funktionierte. Das Finanzamt kündigte gegenüber der Gesellschaft für September 1994 eine Lohnsteuerprüfung an. Dieser Termin wurde zunächst auf Bitten des Berufsangehörigen, der den Termin wahrnehmen sollte, mehrfach verschoben. Trotz mehrfacher Mahnungen erstellte er die erforderlichen Bilanzen nicht. Gegenüber dem Zeugen C erklärte er zunächst, er habe die Bilanzen fertiggestellt und müsse sie nur noch ausdrucken. Als er weiterhin untätig blieb, erklärte er dann, er sei derart arbeitsmäßig überlastet, daß er nicht in der Lage sei, die Bilanzen zu erstellen. Das Finanzamt schätzte schließlich die Körperschaftssteuer. Dementsprechend wurde die Gewerbesteuer bemessen. Die Stadt F nahm dann eine Kontenpfändung bei der GmbH vor. Daß die Schätzung zu hoch ausgefallen war, ist nicht feststellbar. Die Gesellschaft beauftragte dann einen anderen Steuerberater und kündigte das Mandat gegenüber dem Berufsangehörigen. Trotz mehrfacher Aufforderung gab dieser nicht die gesamten Geschäftsunterlagen heraus. Es fehlten Angestellten- und Arbeitsverträge im Original, Lohnsteuerkarten und die kompletten Buchhaltungsunterlagen für 1993/1994. Nach weiteren mehrfachen Mahnungen der Gesellschaft und Einschaltung der Steuerberaterkammer im April 1995 seitens der Gesellschaft gab der Berufsangehörige schließlich die Unterlagen heraus, zuletzt auch den Belegordner für das Jahr 1993. Der nach dem Berufsangehörigen beauftragte Steuerberater konnte daraufhin die Buchungen ab Januar 1993 durchführen und die Abschlüsse erstellen. Die Vergütung des Berufsangehörigen wurde von der Gesellschaft per Dauerauftrag monatlich vorgenommen. Der Berufsangehörige zahlte diese für die Jahre, in denen er keine Buchungen durchgeführt hatte, an die Gesellschaft zurück.
72.
8Der Berufsangehörige war seit etwa 1982/1983 steuerlicher Berater des T, der unter der Bezeichnung T1 ein Gewerbe im Bereich " Boote und Boots Zubehör" betrieb. Er erstellte für 1993 weder die Einkommenssteuerklärung noch die Umsatzsteuererklärung. Vom zuständigen Finanzamt F-Nord ergingen Schätzungsbescheide über insgesamt etwa 109.000,— DM. Da der Zeuge T diesen Betrag nicht zahlen konnte, stellte das Finanzamt F-Nord beim Amtsgericht F Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Zeuge bat daraufhin den Berufsangehörigen, sich um die steuerliche Angelegenheit zu kümmern. Dieser blieb jedoch untätig. Daraufhin forderte der Zeuge ihn auf, die Unterlagen herauszugeben. Auch dies tat er nicht. Der Zeuge schaltete nun Rechtsanwalt S ein, der den Berufsangehörigen mit Schreiben vom 18. I. 1995 aufforderte, die Geschäftsunterlagen herauszugeben. Als der Berufsangehörige hierauf nicht reagierte, forderte der Zeuge S ihn unter dem 26. I. 1995 und dem 8. 2. 1995, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15. 2. 1995 zur Herausgabe der Unterlagen auf. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, stellte er beim Amtsgericht F den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der Privat- und Geschäftsunterlagen anzuordnen. Nach Erlaß der einstweiligen Anordnung seitens des Amtsgerichts am 7. 3. 1995 ( Az ) beauftragte der Zeuge S bzw. der Zeuge T den Gerichtsvollzieher O mit der Vollstreckung des Beschlusses. Als dieser den Berufsangehörigen am 10. 3. 1995 aufsuchte, verweigerte der Berufsangehörige die Herausgabe der Unterlagen und widersprach einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume. Er erklärte dem Zeugen O, er wolle die Sache klären. Am 22. 3. 1995 wurde dann die Durchsuchung der Geschäftsräume des Berufsangehörigen durch das Amtsgericht F angeordnet. Als der Zeuge O den Berufsangehörigen mit dem Durchsuchungsbeschluß aufsuchte, erklärte dieser, die Unterlagen befänden sich noch nicht in seinem Büro in L, er werde sie aber beschaffen. Als der Zeuge O ihn später nochmals aufsuchte, waren die herauszugebenden Unterlagen nicht vorhanden. Am 11.9. 1995 lehnte das Amtsgericht F den Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse ab. er Zeuge S übersandte dem Berufsangehörigen seine Kostenrechnung, die dieser auch bezahlte.
93.
10Seit 1992 war der Berufsangehörige damit beauftragt, für den Zeugen M und die B GmbH die Steuererklärungen zu erstellen. Nachdem er diese Arbeiten 1992 ordnungsgemäß erledigte, wurde er seit 1993 nicht mehr tätig, obgleich er sämtliche Unterlagen von dem Zeugen M erhalten hatte. Es ergingen dann von dem zuständigen Finanzamt Schätzungsbescheide. Der Zeuge M wandte sich an den Berufsangehörigen und forderte ihn auf, endlich die steuerliche Angelegenheit zu bearbeiten oder die Unterlagen herauszugeben. Dieser blieb jedoch untätig. Der Zeuge beauftragte daraufhin Rechtsanwalt C1. Dieser forderte den Berufsangehörigen mit Schreiben vom 29. 3. 1996 erstmals auf, die Unterlagen herauszugeben. Nach weiteren Schreiben sagte ihm der Berufsangehörige dann bei einer fernmündlichen Unterredung am 31. 5. 1996 die Herausgabe zu. Diese Zusage hielt er jedoch nicht ein. Nach einem weiteren Schreiben des Zeugen C1 erklärte der Berufsangehörige unter dem 25. 7. 1996, sich nach seinem Urlaub zu melden. Auch dies tat er nicht. Auf weitere Aufforderungen des Zeugen M erklärte er, er habe die Unterlagen bereits an diesen versandt, was jedoch nicht der Fall war. Schließlich übersandte er dem Zeugen M eine Bahnfahrkarte, damit dieser sich die Unterlagen persönlich bei ihm abholen konnte. Dies geschah dann am 25. 4. 1997. An diesem Tag händigte der Berufsangehörige dem Zeugen M die Unterlagen aus.
11Am 16. 1. 1996 wurde dem Berufsangehörigen vom Vorstand der Steuerberaterkamme Düsseldorf eine Rüge wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht erteilt, weil er auf Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer u. a. zu den Verfehlungen des vorliegenden Verfahrens zu I. und 2. keine Erklärungen abgegeben hatte. Wegen des Vorwurfs in Bezug auf den Zeugen M hat die Steuerberaterkammer Düsseldorf den Berufsangehörigen mit Schreiben vom 26. 7. 1996 um Stellungnahme gebeten. Da dieser hierauf nicht geantwortet hat, hat sie mit Schreiben vom 15. 10. 1996 ein förmliches Auskunftsersuchen gemäß § 80 StBerG an den Berufsangehörigen gesandt. Mangels Empfangsbekenntnisses läßt sich nicht sicher feststellen, daß dem Berufsangehörigen dieses Auskunftsersuchen ordnungsgemäß zugestellt worden ist."
12Am 21.01.2000 verhängte die Kammer gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 4.000 DM (45 StL 8/99). Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
13"Der Berufsangehörige war Anfang des 90er Jahre für die Eheleute T2 der steuerliche Berater. Der Zeuge T2 war seit Jahren Pächter einer Trinkhalle in F. Trotz entsprechenden Auftrags und entsprechender Zusage durch den Berufsangehörigen hatte dieser die Einkommenssteuererklärung für die Kläger für das Jahr 1993 nicht an das Finanzamt F-Nord abgegeben. Unter dem 23.10.1995 erließ das Finanzamt F-Nord einen Haftungsbescheid in Höhe eines Betrages von 13.181,74 DM. Gegen diesen Haftungsbescheid legte der Berufsangehörige, obwohl er von den Zeugen T2 in Kenntnis gesetzt wurde, keinerlei Einspruch ein. Dadurch wurde der Haftungsbescheid bestandskräftig. Erst unter dem 28.2.1996 reichte er verspätet die Einkommenssteuererklärung für 1993 nach. Hinsichtlich eines Betrages von 9.231,48 DM, der nach der Einkommenssteuererklärung geschuldet gewesen wäre, hatte der Berufsangehörige eine Zusage auf Rückerstattung gegeben, nachdem die Eheleute T2 zur Aufhebung der Kontenpfändung die Forderung des Finanzamtes beglichen hatten. Diese Zahlungszusage hielt der Berufsangehörige nicht ein, so daß die Eheleute T2 den Betrag klageweise geltend machten. Nach Erlaß eines Versäumnisurteils wurde der Betrag von 9.231,48 DM von dem Berufsangehörigen gezahlt."
14II.
15Der Berufsangehörige war Mitglied eines gemeinnützigen, elternfinanzierten Fördervereins einer Grundschule, für welchen 6 von dem Verein bezahlte Kräfte arbeiteten. 1996 wurde dem Berufsangehörigen das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden übertragen, ab 1998 war er auch Kassenwart. Diese ehrenamtlich übernommenen Aufgabenbereiche umfassten neben der Verwaltung der Gelder die Wahrnehmung der steuerlichen Belange des Fördervereins, insbesondere die Buchführung und die Erstellung von Steuererklärungen. Im Jahr 2000 wollte der Berufsangehörige das Amt niederlegen, weshalb vereinbart wurde, dass er alle Unterlagen, welche zur Fortführung dieser Tätigkeiten notwendig waren (Kassenberichte, Ein- und Ausgabebelege, Rechnungen aus 1996 bis 2000), an den Nachfolger übergeben sollte. Hierzu kam es nicht, woraufhin der Zeuge L als Vorsitzender des Vereins den Berufsangehörigen in zwei Schreiben aus Januar und Februar 2001 schriftlich zur Herausgabe aufforderte. Der Berufsangehörige sagte dem Zeugen L mehrfach die Herausgabe der Urkunden zu, erfüllte aber seine Versprechen nicht. Deshalb erhob der Förderverein gegen den Berufsangehörigen vor dem Amtsgericht F Herausgabeklage, welcher mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 09.07.01 (Az) stattgegeben wurde, aus dem der Förderverein sodann die Zwangsvollstreckung betrieb. Dem Gerichtsvollzieher erklärte der Berufsangehörige im Beisein des Zeugen L, er sei nicht im Besitz der verlangten Unterlagen. Der Förderverein hat sich zwischenzeitlich alle fehlenden Unterlagen anderweitig beschafft, wodurch ein Schaden abgewendet werden konnte.
16Der Förderverein erstattete ferner gegen den Berufsangehörigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft F (Az). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 02.11.01 (Az) wurde gegen den Berufsangehörigen wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 StPO) auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 DM erkannt.
17III.
18Der Berufsangehörige ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Die Kammer konnte ohne ihn verhandeln, da er ordnungsgemäß geladen worden ist und er auch darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt werden kann (BI.48R, 55 d.A.).
19IV.
20Die Feststellungen zu Ziff. II beruhen auf der Vernehmung des Zeugen L, der den Sachverhalt, soweit er Gegenstand seiner Wahrnehmung war, so wieder gegeben hat, wie oben festgestellt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und Glaubwürdigkeit seiner Person haben sich nicht ergeben. Seine Angaben stehen im Einklang mit den im Sitzungsprotokoll aufgeführten, im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs.2 StPO i.V.m. § 153 StBerG) eingeführten Urkunden und sie entsprechen dem Persönlichkeitsbild des Berufsangehörigen, welches sich aufgrund der Feststellungen aus den früheren Verurteilungen ergibt. Belastungseifer hat der Zeuge nicht gezeigt. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.
21V.
22Der Berufsangehörige hat gegen seine Pflichten aus § 57 Abs. 2 S.2 StBerG verstoßen. Er hat das mit dem Beruf verknüpfte Vertrauen in Anspruch genommen, indem er für den Verein ehrenamtlich steuerberatende Tätigkeiten übernommen hat. Er hat dieses enttäuscht, indem er bis zum heutigen Tag Unterlagen des Fördervereins, welche ihm in Hinblick auf sein Amt anvertraut waren, nicht herausgegeben hat und es auf eine zivil- und strafgerichtliche Verurteilung hat ankommen lassen. Dadurch hat er auch dem Ansehen seines Berufsstandes geschadet.
23VI.
24Bei der Verhängung der berufsgerichtlichen Maßnahme waren folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
25Zu Lasten des Berufsangehörigen spricht, dass er bereits zweimal berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Vorbelastungen, wie die oben wiedergegebenen Feststellungen zeigen, als einschlägig anzusehen sind. Auch wenn dem Berufsangehörige in dem hier in Rede stehenden Fall außerdienstliches Fehlverhalten zur Last zu legen ist, ist nicht zu verkennen, dass es auch in den früheren Verfahren um die unsorgfältige Wahrnehmung fremder steuerlicher Angelegenheiten - u.a. die unterlassene Herausgabe von Unterlagen, Verurteilung in Zivilprozessen - ging. Zu seinen Gunsten ist anzuführen, dass dem Verein kein Schaden entstanden ist, wobei das im Wesentlichen auf die Anstrengungen der Vereinsmitglieder um die Wiederbeschaffung der Unterlagen zurückzuführen ist.
26Hiernach ist neben einem Verweis eine erhebliche Geldbuße erforderlich, um den Berufsangehörigen nachhaltig an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu erinnern.
27VII.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.
29VIII.
30Gegen dieses Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Düsseldorf ist die Berufung an das Oberlandesgericht Düsseldorf -Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen- zulässig. Die Berufung muß binnen einer Woche nach Zustellung des in Abwesenheit des Berufsangehörigen verkündeten Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Düsseldorf schriftlich eingelegt werden. Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden und zwar ebenfalls innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils. Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Landgericht Düsseldorf einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf wahrt die Frist, auch wenn es sich nicht um einen dringlichen Fall handelt.
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