Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 188/02

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x als Vorsitzenden

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 (34 0 188/02) wird bestätigt.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.


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