Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 20 T 42/03
Tenor
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
durch die Richterin X als Einzelrichterin
am 04. Februar 2003
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren in
Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 16.05.2002 wie folgt
festgesetzt:
1) bis zum 04.11.2000 einschließlich: EUR 2.603,51
2) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93
3) ab dem 23.04.2001: EUR 1.744,83
4) ab dem 25.04.2002 EUR 1.481,77
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E
2Die gemäß § 25 III, II GKG zulässige Beschwerde, mit der der Kläger eine
3umfassende Überprüfung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung begehrt, hat
4Erfolg.
5Insbesondere ist eine Reduzierung des Streitwertes bereits durch die vom Kläger mit
6Schriftsatz vom 05.11.2000 (Bl. 51/52 GA) abgegebene einseitige Erledigungserklärung, die den Beklagten mit der Ladung und der Klageschrift auch
7zugestellt worden ist, eingetreten. Die teilweise einseitige Erledigungserklärung führt
8entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten zu einer Reduzierung
9des Streitwertes auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der bis dahin
10auf den erledigten Teil entfallenen Kosten (vgl. Herget in: Zöller, ZPO 20. Auflage, §
113 Rn 16 m.w.N.). Allein diese Streitwertbestimmung trägt dem Umstand Rechnung,
12dass es dem Kläger bei einseitiger Erledigungserklärung mit der Umstellung auf
13einen Feststellungsantrag bezüglich des für erledigt erklärten Teils seiner Klage
14wirtschaftlich nur noch um die Kosten des Rechtsstreits geht. Dass der Kläger in der
15Sitzung vom 07.12.2000 allein auf die Klageschrift vom 12.10.2000 Bezug
16genommen hat, ändert daran nichts. Sein Antrag ist vor dem Hintergrund der
17eindeutigen Teilerledigungserklärung vom 05.11.2000 entsprechend auszulegen.
18Unter Berücksichtigung weiterer rechnerisch erforderlich werdender Korrekturen der
19erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung hat sich der Streitwert im vorliegenden
20Rechtsstreit damit wie folgt entwickelt:
211.) bis zum 04.11.2000 (einschließlich): EUR 2603,51 = DM 5.092,03
22Die amtsgerichtliche Festsetzung in Höhe von EUR 3.012,55 = DM 5.892,03 war zu
23korrigieren, weil sie nicht dem Klageantrag entspricht.
242.) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93 = DM 3.332,59
25Durch die am 05.11.2000 vom Kläger abgegebene einseitige
26Teilerledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 ist eine Reduzierung des
27Streitwertes auf DM 3.332,59 eingetreten. Dieser Betrag setzt sind wie folgt
28zusammen:
29verbleibender Zahlungsantrag DM 2.818,09
30+
31Mehrkosten entfallend auf den erledigten Teil DM 514,50
32DM 3.332,59
333) ab dem 23.04.2001: 1.744,83 EUR
34Mit Schriftsatz vom 23.04.2001 (Bl. 111 GA) hat der Kläger die Klage um EUR DM
3580 = EUR 40,90 erweitert. Die Erweiterung vom 17.04.2002 (Bl. 174 GA) hat er
36hingegen nicht weiter verfolgt (vgl. Protokoll vom 25.04.2002, Bl. 203 GA).
374) ab dem 25.04.2002: EUR 1.481,77
38Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 entfällt
39der Feststellungsanspruch, was zu einer Reduzierung des Streitwerts um EUR
40263,06 = DM 514,50 (die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten) führt.
41Wert der Beschwerde: bis EUR 300,--
42Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 II
43ZPO n.F. nicht vorliegen.
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