Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 128/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Va-kuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Aufla-gen und Deckeln, die an zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringför-migen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben of-fene, mit Deckeln verschließbare Becher zur an den Be-cherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben,

b)

Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Va-kuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Aufla-gen und Deckeln, die an zwei getrennten Fördereinrich-tungen angeordnet sind, wobei die eine Fördereinrich-tung ringförmig ist, während die andere teilweise ring-förmig und um eine quer zur Ebene der Fördereinrich-tung gelegene Achse schwenkbar ist, wobei die ringför-migen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben of-fene, mit Deckeln verschließbare Becher zur an den Be-cherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver-kehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken einzu-führen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordne-ten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang die Beklagte die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.05.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Liefer-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abneh-mer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Internet-Veröffentlichungen, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten aus-nahmsweise den unter I.1 fallenden Gegenständen un-mittelbar zugerechnet werden.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes-republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffent-lich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.


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