Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 182/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

weitmaschige, textile Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten, insbesondere Straßendecken, die im Wesentlichen aus zwei Sätzen paralleler, lastaufnehmender Fäden bestehen, wobei sich ein Satz Fäden in Längsrichtung des Gitters und der andere Satz Fä-den quer zur Längsrichtung des Gitters erstreckt und die Fäden aus Glasfasern oder Chemiefasern, wie Polymerisatfasern oder Polykon-densatfasern bestehen, wobei das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel überzogen ist oder die sich kreuzenden Fäden des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Mate-rial bestehen, wobei die sich kreuzenden Fäden auf ein dünnes Vlies aufgeraschelt sind, welches vorzugsweise ein Gewicht von 10 bis 100 g / m² aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Vlies mit dem bitumenaffinen Haftmittel behandelt und überzogen ist, wobei das Vlies zur Erzielung einer Luftdurchlässigkeit Öffnungen im Haftmittelüberzug aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Auslieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ver-triebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu I.2.e) erst ab dem 21. April 2002 zu erteilen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichne-ten, in der Zeit vom 25. Juli 1998 bis zum 20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Streithelferin trägt die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,00 vor-läufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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