Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 112/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt insgesamt 2 Jahren

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ####1 Gargeräte mit einem Dampferzeuger, der über eine Bedienkonsole sowie eine Elektronik zum Ein-führen von Heißluft und/oder Dampf in den Garraum des Gargerätes steuerbar ist und dessen Bedienkonsole eine er-ste Taste für den Heißluft- und eine zweite Tate für den Dampfbetrieb aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die erste Taste und die zweite Taste über einen UND-Schalter miteinander verbunden sind, und zwischen ei-nerseits der ersten Taste und/oder der zweiten Taste und andererseits dem UND-Schalter eine Verzögerungseinheit so angeschlossen ist, dass durch Betätigen der beiden Tas-ten auch mit einer kleinen Zeitverzögerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellbar ist;

2.

der Klägerin für die Zeit ab dem 29. Januar 2000 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend un-ter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Men-ge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnis-se;

3.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter 1. be-zeichneten und seit dem 24. Juli 1998 begangenen Hand-lungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie den einzelnen Lieferungen unter Nennung

a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen Artikelnum-mern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und An-schriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

die Beklagte die Angaben zu b) erst für die Zeit seit dem 29. Januar 2000 zu machen hat und ihr ferner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Be-fragen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt be-zeichneter Namen oder eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;

II.

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vor-stehend zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum 28. Januar 2000 begangenen Handlungen zu zah-len;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 29. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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