Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 32 O 56/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290.000,- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen die Über-gabe eines Rammgerätes ZR 20 T.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war jahrelang für die Beklagte als Subunternehmerin tätig. Sie verlangt von der Beklagten Bezahlung von Maschinen nebst Zubehör Zug um Zug gegen Übergabe eines Rammgerätes. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Subuntemehmertätigkeit der Klägerin erfolgte bundesweit auf verschiedenen Baustellen. Als sich gegen Ende des Jahres 2002 Zahlungsschwierigkeiten bei der Klägerin einstellten, fanden zwischen den Parteien Gespräche bezüglich eines Verkaufs einzelner Geräte aus dem Maschinenpark der Klägerin statt. Am 17. Februar 2003 trafen sich der jetzige Liquidator der Klägerin X, Herr X von der Klägerin und der Bauleiter X der Beklagten. Neben der Übernahme von Geräten der Klägerin sollte Gesprächsinhalt der Umfang der Kosten aus den Bauvorhaben, die die Klägerin durchgeführt hatte, sein. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein handschriftliches Protokoll aufgesetzt, das die genannten drei Teilnehmer unterschrieben. In dem Protokoll heißt es unter anderem:
4"es wird festgestellt, dass X per Saldo zum 28.02.2003 unbestrittene Forderungen aus Bauleistungen in Höhe von ca. 330.000,- Euro (netto) gegen die Firma X GmbH hat. Diese offenen Forderungen werden der X bis zum 31.03.2003 ohne Abzug bezahlt.
52. Veräußerung von Anlagevermögen
6- die Firma X verkauft folgendes Anlagevermögen an die Firma X GmbH
7- Rammgerät ZR 20 T
- HVR 45 - Vibrationsrüttler
- Drehbohrmotor RHA 283
d) RHA 203
9- Radlader L 508-428
- div. Zubehör Tiefbautechnik
- der Kaufpreis für das vorgenannte Anlagevermögen beträgt netto 250.000,- Euro und ist bis zum 15.3.03 zu bezahlen. Ansonsten bei Übergabe.
11Die unterzeichnenden Personen versichern handlungsbevollmächtigt zu sein."
12Über den genauen Inhalt der Einigung der Parteien besteht Streit. Unstreitig sollte noch ein gesonderter Kaufvertrag über die Geräte schriftlich festgelegt werden.
13Die Klägerin verlangt Bezahlung der gekauften Geräte und behauptet hierzu: Anläßlich der Besprechung vom 17.2.2003 sei der Bauleiter X bevollmächtigt gewesen, einen Kaufvertrag über die in dem Gespräch aufgeführten Geräte abzuschließen. Herr X habe das Gesprächsergebnis im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch besprochen, bevor er das Protokoll unterschrieben habe. Der separate schriftliche Kaufvertrag habe nur für die Buchhaltung der Beklagten - ohne Hinweis auf Bürgschaften und das Werklohnsaldo - aufgesetzt werden sollen. Dazu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte einen Kaufvertragsentwurf übersandt gehabt habe, der den Vereinbarungen vom 17.2.2003 nicht entsprochen habe.
14Die Beklagte sei im Besitz der aufgeführten Geräte bis auf das Rammgerät. Dieses könne nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises herausverlangt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 290.000,- nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe eines Rammgerätes ZR 20 T.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte behauptet: Der Bauleiter X habe für sie keine Vollmacht gehabt. Ihm sei die Weisung erteilt worden, die ungefähren Kosten aktueller Bauvorhaben zu erfassen und die Kosten zu gebrauchender Geräte zusammen zu stellen. Bei der Besprechung am 17.2.2003 habe Herr X klar gestellt, dass die Auflistung nur der Vorbereitung eines aufzusetzenden und zu unterzeichnenden Vertrages diene. Das ergebe sich schon daraus, dass die Parteien danach - unstreitig - Kaufvertragsentwürfe ausgetauscht hätten. Bei dem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten habe X die vorläufigen Kosten abgesprochen. Damit sei der Geschäftsführer einverstanden gewesen.
20Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf eine Anfechtung des Protokolls vom 17.2.2003 wegen arglistiger Täuschung. Zum einen sei das Rammgerät unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin erworben gewesen und die Lieferantin habe davon Gebrauch gemacht sowie das Gerät am 9.3.2003 weg geschafft. Soweit die Klägerin eine Bescheinigung der (früheren) Eigentümerin vom 18.3.2000 vorgelegt habe, wonach diese keine Forderungen mehr gegen die Klägerin habe und die Klägerin Eigentümerin sei, sei dies sachlich falsch. Überdies sei die Anfechtung gerechtfertigt, weil die Klägerin bei der Zusammenstellung der offenen Forderungen im Protokoll vom 17.2.2003 eine Überzahlung der Beklagten von 42.718,80 verschwiegen habe.
21Letztlich macht die Beklagte geltend, dass sie bei keinem der Geräte Besitz habe.
22Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen X und X erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2003 Bezug genommen.
24Entscheidunqsgründe:
25Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
26Die Beklagte ist verpflichtet, den von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreis für von der Beklagten gekaufte Maschinen und Geräte nebst Zubehör zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).
27Insoweit ist ein Kaufvertrag am 17.2.2003 zustande gekommen. Dies ergibt die Auslegung des Protokolls, das an diesem Tage von den Herren X, X und X unterzeichnet worden ist (§§ 133, 157 BGB). Danach hat die Klägerin das dort näher aufgeführte Anlagevermögen an die Beklagte zu einem Nettokaufpreis von 250.000,- verkauft und musste die Beklagte diesen Kaufpreis bis zum 15.3.2003 bzw. bei Übergabe zahlen. Das Protokoll enthält alle wesentlichen Gesichtspunkte für das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Auf Grund der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Vertrag nicht etwa wegen eines Einigungsmangels oder deshalb noch nicht geschlossen worden ist, weil noch eine Beurkundung des Vertrages verabredet worden wäre (§ 154 Abs. 2 BGB). Soweit der Zeuge X ausgeführt hat, es sei besprochen worden, dass noch Einzelkaufverträge erstellt worden sollten, in denen Einzelpreise der Geräte auftauchen sollten, spricht das allein nicht dagegen, dass bereits endgültig ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Kammer hat keine Zweifel daran (§ 154 Abs. 2 BGB), dass bereits am 17.2.2003 endgültig über den Gesamtkaufpreis für die in dem Protokoll aufgeführten Maschinen und Geräte Einigkeit erzielt worden ist und nicht etwa noch ein gesonderter schriftlicher Vertrag hätte verhandelt und abgeschlossen werden müssen. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen X, der unter anderem glaubhaft bekundet hat: Über die zu verkaufenden Geräte sei bereits vor dem 17.2.2003 gesprochen worden. Bereits vor dieser Besprechung habe X Listen hinsichtlich der zu übernehmenden Geräte und der Preisvorstellungen erstellt. An diesem Tag hätten einerseits der Wert der Geräte endgültig festgelegt und andererseits festgestellt werden sollen, welche Forderungen noch gegen die Beklagte bestanden. Es sei am 17.2.2003 mit Herrn X nicht darüber gesprochen worden, dass noch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden müsse. Das angefertigte Protokoll habe als Festvereinbarung gelten sollen. Deshalb sei die Formulierung über die Handlungsvollmacht der unterzeichneten Personen aufgenommen worden. Nach Fertigung des Protokolls habe X gesagt, er müsse Herrn X - den Geschäftsführer der Beklagten - anrufen. Das habe er mit seinem Handy getan. Er, der Zeuge X, habe direkt neben Herrn X gesessen und mitbekommen, dass Herr X den Kaufpreis von 250.000,- für die Geräte und die Forderung von ca. 330.000,- genannt habe und gefragt habe, ob er unterschreiben dürfe. Da er, der Zeuge X, daneben gesessen habe, habe er gehört, dass Herr X "in Ordnung" gesagt habe. Danach habe Herr X unterschrieben.
28Diese Darstellung des Zeugen X erscheint der Kammer nicht nur auf Grund des schriftlichen Protokolls glaubhaft. Die gegenteilige Darstellung des Zeugen X überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass in anderen Fällen noch schriftliche Verträge angefertigt worden sind, besagt nichts dazu, dass nicht bereits am 17.2.2003 ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Auch die Tatsache, daß die Parteien noch maschinenschriftliche Verträge aufzusetzen versucht haben, was gescheitert ist, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen X. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass für die Buchhaltung der Beklagten noch ein derartiger maschinenschriftlicher Vertrag sinnvoll gewesen wäre.
29Auf die Frage, ob X bei der Vertragsverhandlung (schon) von der Beklagten bevollmächtigt war, kommt es nicht an. Bei dem Telefonat vor seiner Unterschriftsleistung hat er das Einverständnis des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Beklagten erlangt und deshalb mit Vollmacht für sie unterschrieben.
30Die Anfechtung der Beklagten greift nicht durch; die von der Beklagten geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Anfechtung nicht.
31Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin bei der Ermittlung der offenen Forderungen eine Zahlung der Beklagten übergangen habe, ist schon weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin dies mit Vorsatz im Sinne des § 123 BGB getan hätte.
32Soweit die Beklagte hinsichtlich des Rammgerätes ZR 20 T geltend macht, dass der Verkäufer der Maschine von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht habe, rechtfertigt dies ebenfalls keine Anfechtung. Allerdings würde die Anfechtung durchgreifen, wenn die Klägerin über das Eigentum der verkauften Geräte und Maschinen - hier: das Eigentum an dem Rammgerät -die Beklagte getäuscht hätte. Doch gibt es dafür keine Hinweise. Dass von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Verkäuferin, in der die bestätigt, keine Forderungen gegen die Klägerin zu haben, und im Übrigen das Eigentum der Klägerin bestätigt, ist ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, sie sei Eigentümerin gewesen und sei es jetzt. Die gegenteilige Darstellung der Beklagten, die Verkäuferin habe noch Eigentum, ist beweislos geblieben. Ob sie das Gerät weggeschafft hat, ist für die Frage des Eigentums unerheblich. Die Kammer folgt im Übrigen der Aussage des Zeugen X, der glaubhaft bekundet hat, dass die Klägerin Eigentümerin der in dem Protokoll aufgeführten Geräte war.
33Letztlich wird sich im Hinblick auf den Zug um Zug-Antrag der Klägerin herausstellen, ob sie in der Lage ist, das Rammgerät an die Beklagte zu übergeben. Darauf, ob bestimmte Geräte jetzt schon im Besitz der Beklagten sind, kommt es nicht an, denn ein Zurückbehaltungsrecht wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
34Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Verzug (§§ 284 ff. BGB). Die Beklagte hatte vertragsgemäß bis zum 15. März 2003 die 250.000,- nebst Mehrwertsteuer zu zahlen.
35Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.
36Streitwert: 290.000,-.
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