Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 325/02

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Zangen mit zwei Zangenschenkeln, die mittels eines ein Betätigungsende in Form eines Gelenkbolzenkopfes aufweisenden Gelenkbolzens miteinander verbunden sind, wobei oberhalb des Kreuzungsbereiches das Zangenmaul und unterhalb des Kreuzungsbereiches an den Zangenschenkeln Griffabschnitte ausgebildet sind, wobei der eine, zur Veränderung der Größe des Zangenmauls im Kreuzungsbereich relativ zum anderen Zangenschenkel stufenweise verstellbare Zangenschenkel einen Freiraum des anderen Zangenschenkels durchsetzt, weiter der Gelenkbolzen in einer Bohrung des anderen Zangenschenkels passend geführt und quer zur Zangenlängsebene verlagerbar ist und zwei in Achsrichtung des Gelenkbolzens benachbarte Querschnittsbereiche aufweist, von denen der eine in gekuppeltem Zustand in formschlüssigem Eingriff zu den profilierten Flanken eines im Kreuzungsbereich liegenden Längsschlitzes des einen Zangenmauls tritt und der andere Querschnittsbereich frei im Längsschlitz verschieblich ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der andere Zangenschenkel auf der Betätigungsseite des Gelenkbolzens mit einer Ausnehmung ausgebildet ist derart, dass die Ausnehmung als Auflage für eine Daumenunterseite bei einer Betätigung dient, wobei durch die Eindrücktiefe des Daumens das Betätigungsende des Gelenkbolzens bei Betätigung in der Ausnehmung aufgenommen ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt, dass

1. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 24. April 1993 bis 23. November 1997 vorgenommenen Handlungen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. November 1997 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.