Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 311/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit dem distalen Ende des Ballons abgedichtet verbunden ist, während das proximale Ende des Ballons mit dem Inflationstubus ab-gedichtet verbunden ist, und mit einem gegenüber dem Schlauchab-schnitt seitlich versetzt ins Balloninnere mündenden Inflationstubus, der den Schlauchabschnitt koaxial umgibt und aus dem Führungs-element am proximalen Ende des Schlauchabschnitts herausgeführt ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

der Schlauchabschnitt auf dem als flexiblen Führungsdraht ausgebildeten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflati-onstubus durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabi-lisierung derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zu-rückziehen des Inflationstubus ein Verschieben des Schlauchab-schnittes mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht ermöglicht ist.

II.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5.4.1987 be-gangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten, seit dem 5.4.1987 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch ent-stehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Spar-kasse zu erbringen.


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